Keilschrift oder ChatGPT?
Die Erkenntnis um die Erforderlichkeit klassischer Textverarbeitung und Verwaltungsprogramme hat sich zwischenzeitlich allgemein durchgesetzt; selbst der notwendige Zugang zum Internet wird nicht mehr ernsthaft bestritten.
Aber was ist mit komplexeren Programmen oder Services für die Organisation und Unterstützung der Betriebsratsarbeit, etwa die auf die Betriebsratsarbeit zugeschnittenen meinBR-App, BRdigital und meinBRbase, aber auch allgemeine Applikationen (Apps) wie ChatGPT, Claude oder MS Copilot?
IUK-Technik als Sachmittel im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG
Nach § 40 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung, ob etwas erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dem Betriebsrat. Die Entscheidung hierüber darf er aber nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten, er muss die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigen und dabei sachgerecht entscheiden.
Begriff der IUK-Technik
Bereits vor der Ergänzung des § 40 Abs. 2 BetrVG um den Begriff der »Informations- und Kommunikationstechnik« (IUK) war allgemein anerkannt, dass diese bereits unter den Begriff der »sachlichen Mittel« fällt. Insofern hat die Gesetzesbegründung auch von »Informations- und Kommunikationstechnik als moderne Sachmittel« gesprochen. Der Begriff der IUK-Technik ist gesetzlich nicht definiert, aber im Hinblick auf den Sinnzusammenhang der gesetzlichen Ergänzung weit und flexibel auszulegen. Erfasst werden alle technischen Möglichkeiten, die ein rationelles Arbeiten ermöglichen. Damit gehören grundsätzlich auch KI-Systeme zur IUK-Technik im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG.
Ausgangspunkt für die Frage, ob ein Anspruch auf Überlassung einer bestimmten Software, App oder eines bestimmten Systems besteht ist die Frage, ob es zur Erfüllung von Betriebsratsarbeit dient. Das ist bei klassischen Mitteln der IUK wie Telefon, Computer, Textverarbeitungs- und Kalkulationssoftware, aber auch bei Videokonferenzsystemen und Internetzugang evident und braucht unter diesem Prüfpunkt vom Betriebsrat nicht näher dargelegt zu werden.
Da Gerichte den jeweils aktuellen State of the Art oft erst zeitverzögert anerkennen, ist es für Betriebsräte umso wichtiger, spätestens bei ausstehenden Anforderungen und einem möglichen Gang vor Gericht das »Wozu« ausführlich zu begründen. Für die spätere Abwägung sollte zudem direkt aufgezeigt werden, warum die bestehenden IUK Mittel nicht ausreichen, um die Aufgaben ebenso effektiv zu erfüllen.
Wann berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, welche Kostenbelastung es sein darf, worauf beim Datenschutz und Datensicherheit geachtet werden muss und zur Durchsetzung des Anspruchs auf IUK erfahrt Ihr in der Fachzeitschrift »Arbeitsrecht im Betrieb« 4/2026.
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