Entgeltfortzahlung

Kein Arbeitslohn bei Tattoo-Trouble

07. Juli 2025
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Quelle: nmann77_Dollarphotoclub

Nach einer Tätowierung können Komplikationen, etwa Entzündungen, auftreten. Haben solche Komplikationen die Arbeitsunfähigkeit zur Folge, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet ist.

Das war der Fall

Im konkreten Fall ging es um die Frage, wie eine Krankschreibung wegen einer Entzündung nach einer Tätowierung zu berurteilen ist. Die betroffene Mitarbeiterin eines Pflegedienstes hatte für vier Krankheitstage einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geltend gemacht, nachdem der Arbeitgeber dies mit dem Hinweis des Verschuldens seitens der Arbeitnehmerin abgelehnt hatte.

Die Klägerin war der Meinung, ihr sei kein Verschulden i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG vorzuwerfen. Es habe sich ein sehr geringes Risiko, das nur bei 1 – 5 % der Fälle von Tätowierungen auftrete, verwirklicht. Sie konnte also nicht damit rechnen, dass eine – eher unübliche – Infektion auftreten würde.

Der Arbeitgeber erkannte den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im streitgegenständlichen Zeitraum nicht an. Die Klägerin habe die Erkrankung selbst verschuldet. Sie habe in eine gefährliche Körperverletzung eingewilligt. Das Risiko einer anschließenden Infektion gehöre nicht mehr zum normalen Krankheitsrisiko und könne daher nicht dem Arbeitgeber aufgebürdet werden. 

Das sagt das Gericht

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein schlossen sich der Argumentation des Arbeitgebers an. 

Zwar war die Mitarbeiterin des Pflegedienstes wegen der Entzündung infolge der Tätowierung arbeitsunfähig erkrankt, so dass ihr grundsätzliche ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zustand. 

Allerdings war die Arbeitsunfähigkeit von der Beschäftigten selbst verschuldet i.S.d. § 3 Abs. 1 EFZG, was diesen Anspruchg ausschließt. Schuldhaft i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG handelt, wer in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt (u.a. BAG 20.3.2024, Az.: 5 AZR 235/23). 

Das LAG zieht zur Begründung der Schuldfrage unter anderem die Überlegungen des BAG zu krankheitsbedingten Ausfallzeiten nach Sportverletzungen zu Rate. Demnach handelt leichtsinnig und unvernünftig und damit schuldhaft im Sinne der Lohnfortzahlungsbestimmungen, wer sich unbeherrschbaren Gefahren und damit einem besonders hohen Verletzungsrisiko aussetzt (BAG 7.10.1981, Az.: 5 AZR 338/79). Genau dieser Maßstab gelte auch für das Verletzungsrisiko durch Tätowierungen, weshalb hier von einem Verschulden auszugehen sei, so das LAG. Die Tätowierung war zudem kausal für die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung der Klägerin – ohne Hautverletzung durch das Tattoo hätte es keine Entzündung gegeben. 

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LAG Schleswig-Holstein (22.05.2025)
Aktenzeichen 5 Sa 284 a/24
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