Corona

Kein Ausgleich für selbstverschuldete Quarantäne

14. Juli 2021
Maske Corona FFP2 Pandemie Gesundheit Gesundheitsschutz Hygiene
Quelle: www.pixybay.com/de | Bild von Antonio Cansino

Arbeitsentgelt, das ein Unternehmen an einen Arbeitnehmer während dessen Quarantänepflicht nach einer Dienstreise in ein Risikogebiet gezahlt hat, ist nur dann nach dem Infektionsschutzgesetz erstattungsfähig, wenn die Reise unvermeidbar war. Eine unternehmerische Entscheidung, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist, ist nicht zu berücksichtigen, wie ein Urteil des VG Karlsruhe zeigt.

Das war der Fall

Ein Servicemonteur musste wegen eines Maschinenausfalls bei einem Kunden nach Österreich reisen, als das Land als Corona-Risikogebiet eingestuft war. Nach seiner Rückkehr teilte ihm seine Wohnortgemeinde mit, dass er sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne begeben müsse. Das klagende Unternehmen zahlte ihm während des Quarantänezeitraums sein Arbeitsentgelt fort.

Das sagt das Gericht

Das VG Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. Es sei kein Verdienstausfall entstanden der nach dem Infektionsschutzgesetz erstattungsfähig wäre. Der zur Quarantäne verpflichtete Arbeitnehmer habe eine Lohnfortzahlung erhalten, zu der das Unternehmen auch arbeitsrechtlich verpflichtet war. Den Auftrag in einem Corona-Risikogebiet anzunehmen und durch den in Baden-Württemberg beschäftigten Servicemonteur durchführen zu lassen, obwohl dessen anschließende Absonderung vorhersehbar gewesen sei, war eine rein unternehmerische Entscheidung. Daher falle der Arbeitsausfall in die Risikosphäre des Unternehmens und sei jedenfalls nicht von dem Servicemonteur, dem eine Weisung zur Vornahme der Dienstreise nach Österreich erteilt worden sei, verschuldet worden.

Auch unabhängig von der Lohnfortzahlung besteht laut VG kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Die Dienstreise nach Österreich war vermeidbar. Die Reparaturarbeiten vor Ort sind kein höchstpersönliches oder vergleichbares außergewöhnliches Ereignis. Eine Unvermeidbarkeit fehlt, wenn die Reise in ein Corona-Risikogebiet aufgrund unternehmerischer oder finanzieller Interessen des Arbeitgebers unternommen wurde.

Das muss der Betriebsrat wissen

Bereits im Vorfeld gilt es abzuwägen, ob Dienstreisen in Risikogebiete notwendig sind. Zwar wird die Entscheidung über Dienstreisen gemäß der ständigen Rechtsprechung nicht mitbestimmungspflichtig sein: Der Betriebsrat sollte dennoch versuchen, Einfluss zu nehmen, beispielsweise im Rahmen einer Corona-Betriebsvereinbarung, die auch die Frage von Dienstreisen in Risikogebiete behandelt.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

VG Karlsruhe (30.06.2021)
Aktenzeichen 9 K 67/21
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -
PDF zum Download - kostenloser Update-Service per E-Mail inklusive
34,90 €
Mehr Infos
Betriebsratswissen online. Klicken, um ein Test-Abo zu bestellen.
Betriebsratswissen

Betriebsratswissen online. Klicken, um ein Test-Abo zu bestellen.

Jetzt gratis testen

Das könnte Sie auch interessieren

Inklusion Familie Rollstuhl Behinderung Gleichstellung Sonnenuntergang Gruppe
Rehabilitation - Aus den Fachzeitschriften

20 Jahre BEM

Dollarphotoclub_82076822
Tarifliche Ausschlussklausel - Rechtsprechung

Inflationsausgleichsprämie während der Altersteilzeit?

KI, Künstliche Intelligenz
Künstliche Intelligenz - Aus den Fachzeitschriften

KI-basierte Chatbots in der Gremienarbeit