Kein Bedarf an verfassungsfeindlichen Beamten

Die Verfassungsbeschwerde des aus dem Dienst entfernten Polizeibeamten wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Begründung: Der wegen Verletzung der politischen Treuepflicht durch Ausübung hochrangiger Funktionen bei der Partei »PRO NRW« mittels rechtskräftigem Disziplinarurteil aus dem Dienstverhältnis entferne Polizist hatte sich mit seiner Beschwerde mit den Gründen der angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen im Hinblick auf keine der geltend gemachten grundrechtlichen Schutzpositionen hinreichend argumentativ auseinandergesetzt.
Vorinstanzen hatten Dienstenfernung bestätigt
Das OVG Münster hatte entschieden, dass der Polizeihauptkommissar im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen als Kreisvorsitzender und stellvertretender Landesvorsitzender von »PRO NRW« nicht als Landesbeamter tragbar sei. Es hatte argumentiert, dass der Beamte durch seine herausgehobenen Funktionen und als Wahlkandidat für »PRO NRW« gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verstoßen habe. Es hatte »PRO NRW« aufgrund von Erkenntnissen des Verfassungsschutzes als verfassungsfeindlich eingeordnet. Wer sich wie der Beschwerdeführer in herausragender Funktion für eine Partei einsetze, müsse sich dies als Ausdruck eigener verfassungsfeindlicher Einstellung zurechnen lassen.
Das BVerwG hatte bereits die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, weil gerügte Verfahrensfehler nicht vorgelegen hatten.
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Quelle
Aktenzeichen 2 BvR 2432/18