Kein Dienstrad-Leasing während des Krankengeldbezugs

Darum geht es
Der Arbeitnehmer hat im Rahmen des sog. „JobRad-Modells“ seiner Arbeitgeberin zwei Fahrräder bestellt. Seine Arbeitgeberin zieht die Leasingraten durch eine Entgeltumwandlung von seinem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt ab.
Der Arbeitnehmer erkrankte und war für längere Zeit arbeitstsunfähig. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen erhielt er von der Krankenversicherung Krankengeld. Während des Krankengeldbezugs zahlte der Arbeitnehmer keinen Beitrag zur Leasingrate. Nachdem er seine Arbeit wieder antreten konnte, zog die Arbeitgeberin die zwischenzeitlich angefallenen Leasingraten von seiner nächsten Entgeltzahlung ab.
Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass die Klauseln des Fahrradüberlassungsvertrags intransparent seien und er unangemessen benachteiligt worden sei. Er erhob Klage und verlangte von der Arbeitgeberin das für die Leasingraten nachträglich abgezogene Entgelt zurück. Die Arbeitgeberin war der Meinung, dass die Regelungen des Überlassungsvertrags transparent seien und den Kläger nicht benachteiligten.
Das sagt das Gericht
Das Arbeitsgericht Aachen entschied, dass der Arbeitnehmer die Leasingraten für sein Dienstrad-Leasing während des Krankengeldbezugs selbst zu tragen hat.
Nach Auffasssung des Gerichts war die Arbeitgeberin berechtigt, im Rahmen einer Aufrechnung die Leasingraten vom Arbeitnehmer zu fordern. Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten, wie dem Bezug von Krankengeld, fort. Dies sei nicht überraschend.
Der Abschluss des Leasingvertrags gehe auf die Initiative des Arbeitnehmers zurück, ein von ihm ausgewähltes Fahrrad, zu leasen. Auch während einer längeren Arbeitsunfähigkeit bleibe das Fahrrad im Besitz des Arbeitnehmers. Damit habe er weiterhin die Nutzungsmöglichkeit, wodurch die Verpflichtung zur Gegenleistung – die Zahlung der Leasingrate – bestehen bleibe.
Der Arbeitnehmer finanziere die Nutzung des Fahrrads faktisch aus seinem Einkommen selbst. Diese Regelung benachteilige den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Betroffen sei das unmittelbare Austauschverhältnis von Leistung (Nutzung des Fahrrads) und Gegenleistung (Zahlung der Leasingrate). Daher unterliege die entsprechende Vertragsgestaltung nicht der Kontrolle nach dem Maßstab, der für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt.
Hinweis für die Praxis
Dienstfahrräder, die durch Entgeltumwandlung über den Arbeitgeber finanziert werden, sind eins der beliebtesten Mitarbeiter-Benefits überhaupt. Betriebsräte sollten die Ausgestaltung möglichst nicht allein dem Arbeitgeber überlassen, auch wenn es sich um freiwillige Leistungen handelt. Sie können und sollten darauf achten, dass die Leasingbedingungen auch für die Mitarbeiter fair sind und für beide Seiten annehmbare Regelungen für den Fall von Krankheit, Kündigung und anderen Lebensrisiken getroffen werden.
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Quelle
Aktenzeichen 8 Ca 2199/22
ArbG Aachen, Pressemitteilung vom 25.9.2023