Betriebsratsarbeit

BAG versagt Betriebsräten Einsicht in Gehaltslisten

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Der örtliche Betriebsrat hat kein Einsichtsrecht in unternehmensweite Bruttoentgeltlisten. Aufgabe des Betriebsrats sei es nämlich die innerbetriebliche und nicht überbetriebliche Lohngerechtigkeit herzustellen – so das BAG.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen mit insgesamt vier Betrieben. In jedem davon ist ein Betriebsrat gebildet. Der Betriebsrat einer der vier Betriebe hat einen Betriebsausschuss bestellt. Dieser Betriebsrat verlangt vom Arbeitgeber Einsicht in die Listen über die Bruttolöhne und –gehälter sämtlicher Arbeitnehmer des Unternehmens.

Die Arbeitgeberin war jedoch lediglich bereit, Einsichtnahme in eine betriebsbezogene Bruttoentgeltliste zu gewähren. Vor Gericht verfolgte der Betriebsrat sein Begehren weiter.

Hintergrund

Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BetrVG sind dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. In diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und –gehälter Einblick zu nehmen.

Begrenzung des Informationsrechts des Betriebsrats und Betriebsausschusses

Nach Ansicht des BAG sei die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, dem Betriebsrat Einblick in eine unternehmensweite Liste über Bruttolöhne und –gehälter von Arbeitnehmern zu gewähren, die nicht dem von ihm repräsentierten Betrieb angehören. Das Einsichtsrecht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BetrVG unterliege nämlich der allgemeinen Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BetrVG und setze somit voraus, dass es zur Durchführung einer Aufgabe des Betriebsrats erforderlich sei. Die Aufgabe des Betriebsrates bestehe jedoch darin, auf die innerbetriebliche und nicht auf die überbetriebliche Lohngerechtigkeit hinzuwirken. Die Mitbestimmungs- und Überwachungsrechte des Betriebsrats seien auf den Betrieb begrenzt.

Überwachungsrecht des Betriebsrats überwindet nicht fehlenden Aufgabenbezug

Nichts Gegenteiliges folge nach Ansicht des BAG aus dem Überwachungsrecht des Betriebsrats aus § 80 Abs. 1 BetrVG. Das bloße Ermitteln einer Rechtsgrundlage für mögliche Entgeltklagen einzelner Arbeitnehmer »ins Blaue hinein« sei nicht Teil der Überwachungsbefugnisse nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, da diese auf die Durchführung von Arbeitnehmerschutzregelungen gerichtet seien.

Das BAG widerspricht damit den anderslautenden Entscheidungen der beiden Vorinstanzen.

Autor:

Stelios Tonikidis, Rechtsreferendar

Quelle

BAG (26.09.2017)
Aktenzeichen 1 ABR 27/16
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