Religionsfreiheit

Kopftuchverbot nur mit Gesetz

19. November 2020 Glauben, Religionsfreiheit, Kopftuch
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Quelle: www.pixabay.com/de

Diese Frage beschäftigt regelmäßig die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Darf eine Frau, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt, diese Überzeugung auch bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben offen zeigen? Für ein Kopftuchverbot braucht es eine gesetzliche Grundlage, hat nun das BVerwG klargestellt.

Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin nur auf gesetzlicher Grundlage

In dem Fall ging es um eine Rechtsreferendarin muslimischen Glaubens, der zu Beginn des Referendariats die Auflage erteilt worden war, bei hoheitlichen Tätigkeiten wie der Ableistung des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes kein Kopftuch zu tragen.

Dagegen hatte sich die Juristin zur Wehr gesetzt. Nach der Klageerhebung und acht Monate nach Beginn des Referendariats hatte der beklagte die Auflage aufgehoben mit der Begründung, die Strafrechtsstation sei mittlerweile beendet und die Auflage daher nicht mehr erforderlich. Die Referendarin beantragte festzustellen, dass die Auflage rechtswidrig gewesen ist, womit sie in erster Instanz erfolgreich war, in zweiter Instanz nicht.

Leipziger Richter stellen Grundrechtsverletzung fest

Das BVerwG hat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und das stattgebende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Die Kopftuch-Auflage stelle einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar. Deswegen könne diese Auflage, die das Tragen eines Kopftuchs bei hoheitlichen Tätigkeiten im Referendariat verbiete, in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren mit der Fortsetzungsfeststellungsklage angegriffen werden, wenn die Auflage nach acht Monaten mangels Bedeutung für die weiteren Ausbildungsstationen aufgehoben worden ist.

Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig und begründet

Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei auch begründet, weil es im maßgeblichen Zeitraum der Geltungsdauer der Auflage von Oktober 2014 bis Mai 2015 in Bayern keine erforderliche gesetzliche Grundlage gegeben hatte, mit der die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) dermaßen eingeschränkt werden durfte. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage existiert erst seit 2018: Art. 11 Absatz 2 Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz i.V.m. Art. 57 Bayerisches Gerichtsverfassungsausführungsgesetz ermöglichen entsprechende Auflagen.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BVerwG (12.11.2020)
Aktenzeichen BVerwG 2 C 5.19
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