Nachtarbeit

BAG: Kein Kürzen des Nachtzuschlags wegen Schichtarbeit

10. Dezember 2020
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Quelle: © rdnzl / Foto Dollar Club

Für den Nachtzuschlag darf es keinen Unterschied machen, ob der Arbeitnehmer nur gelegentlich oder im Schichtbetrieb nachts arbeitet. Eine Regelung im Tarifvertrag, nach der sich der Zuschlag halbiert, wenn die Nachtarbeit im Schichtsystem stattfindet, kann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen – so das Bundesarbeitsgericht.

Darum geht es

Die Arbeitgeberin betreibt eine Brauerei in Hamburg. Der Arbeitnehmer leistet dort Schichtarbeit. Er verlangt für seine Nachtschichten einen höheren Zuschlag. Für das Arbeitsverhältnis gilt der »Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Brauereien und deren Niederlassungen in Hamburg und Schleswig-Holstein«.  

Der Tarifvertrag sieht für Arbeit in der Nachtschicht von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr einen Zuschlag von 25 % zum Stundenentgelt vor. Der Zuschlag beträgt allerdings bei 50 %, wenn die Nachtarbeit in demselben Zeitraum »außerhalb eines Schichtsystems« erbracht wird.

Der Arbeitnehmer meint, die Halbierung des Zuschlags für Nachtschichten widerspreche den gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen. Danach gehen von regelmäßiger Nachtschichtarbeit erheblich gravierendere Gesundheitsgefahren aus als von gelegentlich geleisteter Nachtarbeit. Er erhob Klage auf die Feststellung, dass die Arbeitgeberin den Zuschlag von 50 % auch für die Nachtschicht zu zahlen hat.

Das sagt das Gericht

Vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte der Kläger Erfolg. Nachtarbeitnehmer und Nachtschichtarbeitnehmer sind nach Auffassung des Senats miteinander vergleichbar.

Nach dem Manteltarifvertrag sei bei der Durchführung von Nachtarbeit außerhalb von Schichtsystemen auf private und kulturelle Wünsche der Beschäftigten weitgehend Rücksicht zu nehmen.

Der höhere Zuschlag für Nachtarbeitnehmer könne daher nicht den Zweck haben, ihre Freizeit vor Eingriffen durch den Arbeitgeber zu schützen. Andere sachliche Gründe, die die schlechtere Behandlung der Nachtschichtarbeitnehmer rechtfertigen könnten, lassen sich dem Manteltarifvertrag nicht entnehmen.

Der Kläger kann den höheren Zuschlag verlangen, um mit den nicht regelmäßig nachts Arbeitenden gleichbehandelt zu werden (sog. Anpassung nach oben).

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Der Fall zeigt wieder, dass die Grundrechte, auch der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) sich auch unmittelbar auf Arbeitsverhältnisse und Arbeitsbedingungen auswirken. Mit der vom BAG verwendeten Argumentation sollten auch Schichtbeschäftigte anderer Branchen prüfen lassen, ob ihr Tarifvertrag bei den Nachtzuschlägen unzulässig differenziert.

Gilt kein Tarifvertrag, ist der Arbeitgeber nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verpflichtet, einen angemessenen Zuschlag für Nachtarbeit zu zahlen oder Ausgleichsfreizeit zu gewähren. Dafür sind nach dem Bundesarbeitsgericht Zuschläge von 25 bis 30 Prozent angemessen (BAG 9.12.2015, 10 AZR 423/14).

Lesetipp:

Das BAG folgt in seinem Urteil der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnis, dass Nachtarbeit im Schichtdienst gesundheitlich mindestens ebens belastend ist wie gelegentliche Nachtarbeit und deswegen mit gleichen Zuschlägen auszugleichen ist. Diese Argumentation, die sicher noch zur Überprüfung weiterer Tarifverträge führen wird, haben die Arbeitsschutz-Experten Wolfhart Kohte, Thomas Langhoff und Rolf Satzer in einem aktuellen »Gutachten zu Nachtarbeitszuschlagsregelungen« zusammengefasst. Hier können Sie das Gutachten bestellen!

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (09.12.2020)
Aktenzeichen 10 AZR 334/20
BAG Pressemitteilung vom 9.12.2020
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