Entgeltfortzahlung

Kein Lohn bei Krankmeldung vor Jobantritt

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Quelle: nmann77_Dollarphotoclub

Ein Beschäftigungsverhältnis wird erst ab dem Beginn der Entgeltfortzahlung begründet, und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG).

Das war der Fall

Geklagt hatte ein arbeitsloser Mann, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld Ende Oktober 2023 endete. Anfang Oktober unterschrieb der Mann einen Arbeitsvertrag als Lagerist, trat die Arbeitsstelle jedoch nie an, sondern meldete sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krank. Zwei Wochen später kündigte der Arbeitgeber innerhalb der Probezeit.

Die Krankenkasse lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, da der Versicherungsnehmer kein Einkommen erzielt habe.

Der Mann verklagte den Arbeitgeber und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab Beginn des Arbeitsvertrags. Mit dem rechtsgültigen Arbeitsvertrag sei ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen. Dies müsse auch gelten, wenn der Arbeitsantritt krankheitsbedingt nicht möglich sei. Andernfalls hätte er finanzielle Nachteile aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit. 

Das sagt das Gericht

Das LSG entschied, dass der Arbeitgeber den Mann nicht zur Sozialversicherung anmelden musste, da ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht schon mit Beginn des Arbeitsvertrags entstanden sei.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehe bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Diese gesetzliche Regelung solle verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkrankten. Der Gesetzgeber habe eine solche Konsequenz als unbillig angesehen.

Unabhängig davon müsse der Mann sich erst an seine Krankenkasse wenden, bevor er seinen Arbeitgeber verklage, so das LSG Niedersachsen-Bremen. 

Quelle: 

Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.2.2025

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LSG Niedersachsen-Bremen (21.01.2025)
Aktenzeichen L 16 KR 61/24
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