Vergütung

Kein Mindestlohn bei Vorpraktikum für Studium

27. April 2022
Dollarphotoclub_103938897
Quelle: weyo_Dollarphotoclub

Wer ein Praktikum absolviert, um zu einem Studium zugelassen zu werden, hat keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Voraussetzung ist, dass das Praktikum aufgrund einer hochschulrechtlichen Bestimmung verpflichtend angeordnet wird.

Die Klägerin plante an einer privaten Universität Medizin zu studieren. Die Zulassungsordnung der Universität verlangte, dass sie ein sechsmonatiges Praktikum im Krankenpflegedienst gemacht haben musste. Ohne das Praktikum wäre sie nicht zum Studium zugelassen worden. Die Klägerin absolvierte deshalb ein Praktikum in einem Krankenhaus. Für die praktische Zeit erhielt sie keine Vergütung. Die Klägerin war der Auffassung, ihr stehe der Mindestlohn für das Praktikum zu. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab, weil das Praktikum verpflichtend gewesen sei.

Das sagt das Gericht

Die Praktikantin erhält keinen Mindestlohn, entschied das Bundesarbeitsgericht. Denn laut § 22 Absatz 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) muss für Praktikanten kein Mindestlohn gezahlt werden, wenn eine hochschulrechtliche Bestimmung das Praktikum verpflichtend vorschreibt. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Praktikum vor oder während des Studiums absolviert werden soll. Deshalb bekommt man auch dann keinen Mindestlohn, wenn das Praktikum dafür da ist, um überhaupt das Studium beginnen zu dürfen. Hochschulrechtliche Bestimmungen können neben Studien- und Prüfungsordnungen auch Zulassungsordnungen sein, die die Absolvierung eines Praktikums als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorschreiben. Das gelte auch dann, wenn man sich an einer privaten Universität bewerben möchte, die aber staatlich anerkannt ist.

Praxistipp

Praktikanten haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn

  • sie ein Praktikum außerhalb einer Ausbildung oder eines Studiums mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Studienabschluss machen.
  • das Praktikum freiwillig begleitend zum Studium oder zur Ausbildung absolviert wird und länger als 3 Monate dauert.
  • das Praktikum freiwillig ist und begleitend zu Studium oder Ausbildung absolviert wird, wenn bereits ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat oder
  • das Praktikum freiwillig ist und zur Orientierung bei der Berufs- und Studienwahl dient und länger als 3 Monate dauert

Pflichtpraktika werden nie mit dem Mindestlohn vergütet, unabhängig von ihrer Dauer. Bei freiwilligen Praktika sollten angehende Praktikanten darauf achten, dass das Praktikum länger als drei Monate vereinbart wird, damit sie den Mindestlohn erhalten.

Clara Seckert, Juristin mit Schwerpunkt Arbeitsrecht, Mainz.

Quelle

BAG (19.01.2022)
Aktenzeichen 5 AZR 217/21
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren