Bundeswehr

Kein Mitbestimmungsrecht bei Reiserichtlinie

24. August 2020
Dollarphotoclub_34930391_160503-e1465204246326
Quelle: © Dron / Foto Dollar Club

Die Zentrale Dienstvorschrift »Reisen von Mitgliedern der Interessenvertretungen« des Bundesministeriums der Verteidigung ist keine Grundsatzregelung, bei deren Erlass der Gesamtvertrauenspersonenausschuss beteiligt werden muss. Das hat das BVerwG klargestellt.

Das war der Fall

Der Antragsteller, der Gesamtvertrauenspersonenausschuss (GVPA) beim Bundesverteidigungsministerium, hatte beanstandet, dass er an der Überarbeitung der ZDv A-2211/3 nicht förmlich beteiligt worden war. Dem GVPA gehören 35 direkt gewählte Vertrauenspersonen an sowie 28 Soldaten aus dem Hauptpersonalrat im BMVg. Der Antragsteller sieht in der Zentralen Dienstvorschrift zur Abwicklung und Abrechnung von Reisen eine Grundsatzregelung über personelle, soziale oder organisatorische Angelegenheiten. Er verweist auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG, wo Reisekostenerlasse als (mit einer Zentralen Dienstvorschrift) vergleichbare Verwaltungsanordnungen behandelt werden.

Das sagt das Gericht

Das Bundesministerium der Verteidigung musste den Antragsteller nicht gemäß § 38 Abs. 3 Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) beim Erlass der 3. Version der ZDv A-2211/3 beteiligen, weil es sich hierbei mangels Regelungscharakters nicht um eine Grundsatzregelung im Sinne dieser Bestimmung handelt. Zwar muss der GVPA bei Grundsatzregelungen des Bundesministeriums der Verteidigung im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, sofern diese Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen. Der GVPA hat gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 SBG bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder Mitbestimmungsrecht, sofern gesetzlich vorgesehen.

Das BVerwG stellt klar, dass die ZDv A-2211/3 nicht der förmlichen Beteiligung des Antragstellers nach § 38 Abs. 3 SBG bedurfte, weil diese Vorschrift lediglich die Rechtslage und die hierzu ergangene Rechtsprechung wiedergebende und norminterpretierende Verwaltungsvorschrift ohne eigenen Regelungscharakter sei. Sie stellt deshalb keine Grundsatzregelung dar, die unter den Tatbestand der Beteiligungsnorm falle.

Das muss die Interessenvertretung wissen

Entscheidend ist hier die Unterscheidung zwischen Grundsatzregelung und einer Regelung, die lediglich eine interpretierende Wirkung hat. Das BVerwG zieht für diese Unterscheidung in Anlehnung an das Personalvertretungsrecht die Rechtsprechung zum Begriff der Verwaltungsanordnung im Sinne von § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG heran. Gemeint sei dabei »jede Regelung mit allgemein gültigen Charakter, welche die Dienststelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte als Dienstherr oder Arbeitgeber gegenüber allen ihren Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer unbestimmten Anzahl ihrer Beschäftigten trifft, ohne dass es auf die Form ankommt«, die das BVerwG. Entscheidend ist also die Gestaltungswirkung der Anordnung. Fehlt es daran, kommt die entsprechende Beteiligungsnorm nicht in Betracht.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BVerwG (30.04.2020)
Aktenzeichen 1 WB 55.19
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -