Kündigungsschutz

Kein Rauswurf wegen explosivem Hobby

13. April 2018
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Quelle: Coloures-pic_Dollarphotoclub

Der Arbeitgeber kann wegen privatem Fehlverhalten kündigen, wenn er an Eignung und Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers zweifelt. Allerdings nicht in jedem Fall. So rechtfertigt es keinen fristlosen Rauswurf, nur weil ein Chemie-Laborant in seiner Wohnung explosive Stoffe hortet – so das LAG Düsseldorf.

Der Arbeitnehmer war seit 1991 bei einem Chemieunternehmen im Labor beschäftigt. Er arbeitete dort im Bereich der Qualitätsanalyse. Seine Aufgabe bestand im Herstellen und Prüfen von Silikonprüfplatten. Am 2.8.2016 fand die Polizei in seiner Wohnung 1,5 Kilogramm chemischer Stoffmischungen, die als gefährlich bewertet wurden. In der Wohnung befand sich zudem ein Kilogramm eines Betäubungsmittels.

Kündigung nach explosiven Funden

Am 13.8.2016 wurde der Kläger wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens aus April 2016 verurteilt. Die Arbeitgeberin erfuhr durch Presseberichte von diesen Vorfällen. Nach Anhörung des Arbeitnehmers kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 1.9.2016 fristlos und nachfolgend zum 31.12.2017 ordentlich.

LAG Düsseldorf: Fristlose Kündigung rechtswidrig

Die Kündigungsschutzklage hatte vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Allerdings hat das Gericht nur über die außerordentliche Kündigung entschieden. Die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens waren nicht gegeben. Allerdings kann auch bei außerdienstlichem Verhalten eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen, wenn diese die Eignung oder Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers entfallen lässt.

Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • die Art und Schwere des Delikts
  • die konkret nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit
  • sowie die Stellung im Betrieb.

In Anwendung dieser Grundsätze sah das Gericht die die fristlose Kündigung als unwirksam an. Zugunsten des Klägers werteten die Richter, dass dieser in seinem Betrieb zwar Zugang zu gefährlichen Chemikalien hatte, diese aber seiner eigentlichen Arbeitsaufgabe in der Qualitätsanalyse nicht verwandt wurden. Hinzu kam, dass das Arbeitsverhältnis rund 25 Jahre bestanden hatte.

Über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung hatte das LAG Düsseldorf in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. Daher hat es auch dem Antrag des Klägers auf Weiterbeschäftigung nicht entsprochen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Düsseldorf (12.04.2018)
Aktenzeichen 11 Sa 319/17
LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 12.4.2018
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