Besoldung

Kein Ruhegehalt für Reichsbürger und Sympathisanten

18. Mai 2022
Grundgesetz
Quelle: pixabay

Beamtinnen und Beamte müssen sich auch im Ruhestand verfassungstreu verhalten. Ansonsten drohen schwerwiegenden dienstrechtlichen Folgen. Einer pensionierten Lehrerin wurde wegen Eintreten für die Reichsbürger das Ruhegehalt aberkannt.

Die Lehrerin im Ruhestand war nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit aufgefallen, weil sie sich wiederholt öffentlich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung geäußert hatte. Sie hatte das Gedankengut der »Reichsbürgerbewegung« nach außen getragen. So hatte die ehemalige Lehrerin von der Bundesrepublik Deutschland mehrfach von einem »Scheinstaat bzw. Nichtstaat« und von einem »Unternehmen mit Firmenstrukturen« gesprochen. Den ehemaligen Bundespräsidenten bezeichnete sie des Öfteren als »Geschäftsführer« und das demokratische Wahlsystem als »Partei-Wahldiktatur«. Die Verfassungsordnung habe sie als »ungültig« abgelehnt. Diese Aussagen wurden von ihr in zwei Büchern und in Behördenschreiben veröffentlicht.

Das sagt das Gericht

Durch diese Aussagen hat die Lehrerin gegen ihre auch noch während des Ruhestands bestehende Treuepflicht verstoßen. Der auf den Äußerungen basierenden schwerwiegenden Verletzung ihrer Verfassungstreuepflicht komme eindeutig eine Verachtung für den deutschen Staat und seine Institutionen zum Ausdruck. Das Oberverwaltungsgericht hat der Lehrerin daher die Versorgungsbezüge aberkannt.  

Ob die ehemalige Lehrerin tatsächlich Mitglied der Reichsbürgerbewegung ist, war nicht entscheidend. Eine solche Mitgliedschaft könne vielmehr offenbleiben, weil die ihr vorgehaltenen Äußerungen jedenfalls »szenetypisch und inhaltlich gezielt« gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien.

Praxistipp

Die politische Treuepflicht (vgl. § 60 Abs. 1 BBG für Bundesbeamte, § 33 Abs. 1 BeamtStG für Landes- und Kommunalbeamte) gebietet, dass der Beamte oder die Beamtin den Staat und seine Verfassungsorgane bejaht, sie als schützenswert begreift, sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Die Treuepflicht fordert von Beamt:innen, dass sie sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die diesen Staat dessen Organe und Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren.

So wie sich für Beamt:innen im aktiven Dienstverhältnis bestimmte außerdienstliche Pflichten ergeben, so bestehen nach § 47 Abs. 2 BeamtStG auch Pflichten, die das aktive Beamtenverhältnis überdauern: Ganz oben steht dabei die Pflicht zur Verfassungstreue.

Beamt:innen bleiben also ihrem Dienstherrn und der Öffentlichkeit auch im Ruhestand weiter verpflichtet.

Dr. Maximilian Baßlsperger, Dozent an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern a. D.

Quelle

OVG Koblenz (11.03.2022)
Aktenzeichen 3 A 1061/21
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