Kein Sonderurlaub für Ehe-Umwandlung

Seit dem 01.10.2017 ist statt einer Verpartnerung nur noch eine Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren möglich. Paare bereits eingetragener Lebenspartnerschaften können diese in eine Ehe umwandeln lassen.
Das war der Fall
Eine bei einem Unternehmen der chemischen Industrie angestellte Chemieingenieurin geht in 2011 eine Lebenspartnerschaft nach den Regeln des LPartG ein. Nachdem in 2017 die gesetzliche Möglichkeit hierzu eröffnet worden war, wandelten die Ingenieurin und ihre Lebenspartnerin am 08. Mai 2018 ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe um. In 2011 hatte die Arbeitnehmerin bereits die ihr nach Tarifvertrag zustehenden zwei freien Tage für die Lebenspartnerschaft erhalten. Diese freien Tage verlangt sie nun aus Anlass ihrer Eheschließung in 2017 erneut.
Das sagt das Gericht
Ein erneuter Anspruch auf zwei freie Tage besteht nach Meinung des Gerichts nicht. Entscheidend ist die Auslegung des Tarifvertrags MTV Chemie. Dieser sieht zwei freie Tage für jede Eheschließung vor. Die Verpartnerung wird der Eheschließung gleichgestellt, weswegen die lesbische Arbeitnehmerin in 2011 auch zwei freie Tage erhalten habe.
Bei einer bloßen Umwandlung einer bereits bestehenden Lebenspartnerschaft eine Ehe, wird keine »neue Ehe« geschlossen. Es findet nur eine Umwandlung statt. Daher ist der Tarifvertrag so auszulegen, dass die zwei freien Tage nur bei einer erstmaligen Neubegründung einer Ehe vorgesehen sind, nicht bei einer Umwandlung.
Das müssen Betriebs- und Personalräte wissen
Die Auslegung von Tarifverträgen funktioniert genauso wie die Auslegung von Gesetzen. Ist der Wortlaut unklar und kann – wie hier im Fall – nicht eindeutig herausgelesen werden, was die Tarifparteien gemeint haben, so ist auf den Sinn und Zweck der Tarifnorm abzustellen. Daher muss man annehmen, dass die Tarifparteien sicherlich nicht dem gleichen Paar zwei Mal freie Tage gewähren wollten.
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Quelle
Aktenzeichen 6 Sa 447/19