Kündigung

Kein Urlaub per einstweiliger Verfügung

18. Dezember 2019
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Quelle: © kosmos111 / Foto Dollar Club

Ist das Arbeitsverhältnis gekündigt, kann der Arbeitnehmer für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist keinen Urlaub mehr geltend machen, auch wenn die Kündigung noch nicht rechtskräftig ist. Eine darauf gerichtete einstweilige Verfügung bleibt ohne Erfolg. Von Matthias Beckmann.

Darum geht es:

In diesem Verfahren stritten Arbeitgeber und Arbeitnehmerin über die Urlaubsgewährung. Die Arbeitnehmerin war als Callcenter-Agentin beschäftigt.

Im Januar beantragte sie Urlaub für die Zeit vom 27.07.-09.08. des Kalenderjahres. Der Arbeitgeber gewährte indes nur Urlaub bis zum 02.08., den Urlaubsantrag für die Folgewoche lehnte er ab.

Sodann kündigte der Arbeitgeber im Juni das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.07. des Jahres. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht.

Neben der Kündigungsschutzklage beantragte die Arbeitnehmerin dann allerdings noch in einem weiteren Verfahren, dem Arbeitgeber im Wege der einstweiligen Verfügung - also im Eilverfahren - aufzugeben, ihr für die Zeit 05.08.-09.08. Urlaub zu gewähren.

Das Arbeitsgericht gab diesem Antrag mit der Begründung statt, dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigungsschutzklage streitig sei. Es könne daher noch ein Urlaubsanspruch entstehen. Außerdem könnte es sein, dass der Arbeitgeber die Kündigung noch zurücknimmt. Noch bevor über die Berufung des Arbeitgebers entschieden werden konnte, schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach der Arbeitsverhältnis zum 31.08. endet

Das sagt das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte nun noch über die Kostenfrage für die Berufung im Eilverfahren zu entscheiden. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt nur in der ersten Instanz, dass beide Parteien ihre Kosten selbst zu tragen haben (§ 12a ArbGG). Ab der zweiten Instanz gilt die allgemeine Regel für Zivilprozesse, wonach die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat. Insofern musste das Landesarbeitsgericht (LAG) entscheiden, welche Partei bei Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich obsiegt hätte.

Das LAG hat die einstweilige Verfügung auf Urlaubsgewährung als unbegründet angesehen. Der Urlaubsanspruch setze ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Urlaub bedeute die Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung. Da die Arbeitnehmerin nach dem 31.07. nicht verpflichtet war, eine Arbeitsleistung zu erbringen, könne sie hiervon nicht freigestellt werden. Sie sei bereits durch den Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeitspflicht befreit gewesen.

Kein Urlaubsanspruch nach Ende des Arbeitsverhältnisses

Daran ändere sich auch nichts durch eine hypothetisch mögliche Kündigungsrücknahme des Arbeitgebers. Der Kündigende könne eine Kündigung nicht einseitig zurücknehmen. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bedürfe der Zustimmung der anderen Vertragspartei. Da das Einverständnis der Arbeitnehmerin erforderlich gewesen wäre, hätte sie ihre Interessen ohne weiteres auch ohne einstweilige Verfügung wahren können.

Im Übrigen gab es für eine drohende Kündigungsrücknahme auch keine Anzeichen. Im Gegenteil: der Arbeitgeber hatte erklärt, über den 31.07. hinaus kein Interesse an der Arbeitsleistung zu haben und sicherte der Arbeitnehmerin zu, dass die Kündigung zum 31.07. nicht zurückgenommen werde.

Entgeltanspruch ist nicht eilbedürftig

Soweit die Arbeitnehmerin Sorge um das Urlaubsentgelt hatte, also die Vergütung während der Zeit des Urlaubs, bestand diesbezüglich keine Eilbedürftigkeit. Einen solchen finanziellen Anspruch hätte sie im Zweifel im normalen Klageverfahren geltend machen können.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung des LAG - in der es nur noch um die Kosten ging - ist inhaltlich nicht überraschend. Das Verfahren war letztlich unnötig, die Arbeitnehmerin hatte mit der Kündigungsschutzklage bereits alles Erforderliche getan, um ihre Rechte zu sichern. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch offene Urlaubsansprüche müssen abgegolten werden, was bedeutet, dass sie in einen reinen Geldanspruch umgewandelt werden und an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden müssen.

In sozialrechtlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Zahlung von Urlaubsabgeltung zu einem Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld führt. Der Bezugszeitraum wird dadurch allerdings nicht gekürzt, sondern verschiebt sich nur nach hinten.

Matthias Beckmann, DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

LAG Mecklenburg-Vorpommern (12.09.2019)
Aktenzeichen 5 SaGa 6/19
Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 18.12.2019.
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