Arbeitszeugnis

Kein Zeugnis ohne Grußformel

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Quelle: © FM2 / Foto Dollar Club

Ein Arbeitnehmer, der während seiner Anstellung überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat, kann im Arbeitszeugnis eine Grußformel und gute Wünsche für die Zukunft verlangen. Das zeigt eine Entscheidung des LAG Düsseldorf.

Das war der Fall

Die Parteien hatten in einem gerichtlichen Vergleich im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines qualifizierten wohlwollenden Arbeitszeugnisses vereinbart – und stritten vor dem LAG Düsseldorf noch darüber, ob das Zeugnis eine bestimmte Schlussformel enthalten müsse. Der gekündigte Arbeitnehmer war der Auffassung, dass die von ihm geforderte Bedauerns- und Dankesformel und die Zukunftswünsche aus sachfremden Erwägungen weggelassen worden seien – das Fehlen dieser Formulierungen wirke wie ein Tadel. Sein Hauptantrag war auf eine Änderung der zusammenfassenden Leistungsbeurteilung gerichtet.

Das sagt das Gericht

Die zusammenfassende Leistungsbeurteilung war nicht zu beanstanden. Die Formulierungen im Arbeitszeugnis liegen grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers. Sie müssen jedoch wohlwollend sein und dürfen das Fortkommen des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin nicht beeinträchtigen. Die Wohlwollensverpflichtung des Arbeitgebers bei der Zeugniserstellung folge gesetzlich nicht unmittelbar aus § 109 GewO, aus Sicht der Berufungskammer jedoch aus dem von dem Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zu beachtenden Rücksichtnahmegebot des § 241 Abs. 2 BGB.

Grußformel ja, Bedauern nein

Die Formulierung im Zeugnis, »Zusammenfassend bestätigen wir Herrn K., dass er die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigte«, ist nicht zu beanstanden, das sie sich im Rahmen des Formulierungsvorrechts des Arbeitgebers bewegt und keine verdeckte offene Abwertung oder einen Tadel enthält.

Einen Rechtsanspruch auf die Äußerung eines tatsächlich nicht vorhandenen Bedauerns über das Ausscheiden des Mitarbeiters besteht nicht. Dem stünde die Wahrheitspflicht entgegen, und er ergibt sich auch weder direkt noch indirekt aus §109 GewO. Das LAG schließt sich damit der BAG-Rechtsprechung an, lässt jedoch offen, ob ein solcher Anspruch – anders als hier bei einem leicht überdurchschnittlichen Zeugnis – bei einem sehr guten Arbeitszeugnis vorliegen würde.

Entgegen der Rechtsauffassung des BAG sieht das LAG Düsseldorf den Anspruch auf eine Schlussformel mit Grüßen und Zukunftswünschen als gegeben an. Ein Arbeitnehmer, dem ein einwandfreies Verhalten und zumindest leicht überdurchschnittliche Leistungen attestiert werden, habe einen Rechtsanspruch auf den Ausspruch von Dank und guten Wünschen für die Zukunft im Arbeitszeugnis, soweit nicht berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Das folge aus dem Rücksichtnahmegebot aus § 241 Abs. 2 BGB, welches die Leistungspflicht nach § 109 GewO konkretisiert, heißt es in der Entscheidung. Aus dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen vergleich, der den kraft Gesetzes bestehenden Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses tituliert, lässt sich ein entsprechender Anspruch nicht direkt ableiten. Die Formulierung »wohlwollend« kann keinen eigenständigen und unabhängig von § 109 GewO Rechtsanspruch begründen.  

Das muss der Betriebsrat wissen

Das LAG Düsseldorf stützt seine Auffassung, dass ein Anspruch auf eine Grußformel und auf Wünsche für die Zukunft bestehe, auf folgende Überlegung: Das qualifizierte Arbeitszeugnis soll für den ehemaligen Mitarbeiter eine in sich widerspruchsfreie und dem beruflichen Fortkommen förderliche Bescheinigung von Tätigkeit, Führung und Leistung im bisherigen Arbeitsverhältnis darstellen. Es ist ein wesentliches Dokument für Bewerbungen und damit zur Förderung des beruflichen Fortkommens. Eine Lücke wie die beanstandete in der Schlussformulierung eine beeinträchtigt die bescheinigten Leistungen. In der Rechtsprechung des BAG ist anerkannt, dass eine positive Schlussformulierung zu Dank und guten Zukunftswünschen in einem Arbeitszeugnis geeignet sein kann, die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen, und dass eine entsprechende Formulierung ein Arbeitszeugnis aufwertet.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

LAG Düsseldorf (12.01.2021)
Aktenzeichen 3 Sa 800/20
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