Berufsverbot

Kein lebenslanges Einsatzverbot für Busfahrer

Bus
Quelle: pixabay

Eine Verkehrsgesellschaft kann einen Busfahrer eines ihrer Subunternehmen nicht wegen einer einmaligen Handynutzung am Steuer lebenslang für ihr gesamtes Netz sperren. Diese Sanktion stellt einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar und ist aufzuheben - so das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Darum geht es:

Der klagende Busfahrer war bei einem privaten Busunternehmen angestellt. Das Busunternehmen war als Subunternehmerin für die B GmbH tätig, die ihrerseits von der A-Verkehrsgesellschaft mbH, der Beklagten, beauftragt worden war. Der Kläger hatte am 22.06.2021 die Linie X im A-Netz befahren. Nachdem ein Fahrgast den Kläger bei der Handynutzung gefilmt und die Beklagte informiert hatte, sperrte diese den Kläger für die Zukunft auf allen ihren Linien. Das als Subunternehmerin tätige Busunternehmen kündigte aufgrund der Sperre dem Kläger fristlos.

Gegen die lebenslange Sperre erhob der Busfahrer Klage vor dem Landgericht Köln. Er meint, die A GmbH missbrauche durch die zeitlich unbefristete Sperre ihre Marktmacht, diese sei auch unverhältnismäßig. Er finde in erreichbarer Entfernung von seinem Wohnort keine Anstellung mehr als Busfahrer.

Das Landgericht Köln hatte der Klage teilweise stattgegeben und eine fünfjährige Sperre für ausreichend gehalten (LAG Köln 27.10.2022 - 33 O 209/22).

Das sagt das Gericht

Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschied, dass die von der A GmbH verhängte lebenslange Fahrersperre gegen den Busfahrer marktmissbräuchlich und deshalb unzulässig ist.

Die beklagte A-Verkehrsgesellschaft muss nun der B GmbH mitzuteilen, dass die unter dem 07.07.2021 ausgesprochene Sperre für den Einsatz des Fahrers auf den Linien der A-Verkehrsgesellschaft mbH aufgehoben ist.

Die lebenslange Sperre sei - so der Senat - ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Die Beklagte habe in dem räumlich und sachlich relevanten Markt für Busfahrer im Öffentlichen Personen- und Nahverkehr im A-Kreis eine marktbeherrschende Stellung. Sowohl die lebenslange Sperrung des Klägers auf den Linien der Beklagten als auch die vom Landgericht als angemessen angesehene Dauer der Sperrung von fünf Jahren behinderten den Kläger auf diesem Markt unbillig.

Das Verhalten des Klägers sei nicht so schwerwiegend, dass eine lebenslange oder eine Sperre von fünf Jahren gerechtfertigt seien. Auch wenn die Benutzung des Handys während der Fahrt ein erheblicher Verkehrs- und Pflichtenverstoß gewesen sei, seien eine fünfjährige oder sogar lebenslange Sperre unverhältnismäßig. So habe der Kläger seinen Arbeitsplatz aufgrund der unbefristeten Sperre verloren. Ferner sei es ihm bis heute unmöglich, im Öffentlichen Personen- und Nahverkehr im Rhein-Erft-Kreis einen neuen Arbeitsplatz zu finden, weil er die Linien der Beklagten nicht befahren dürfe.

Auch führe eine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung selbst in besonders schwerwiegenden Fällen nur zu einem mehrmonatigen, nicht aber zu einem lebenslangen oder mehrjährigen Fahrverbot. Nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen wäre voraussichtlich nur eine Abmahnung in Betracht gekommen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Hinweis für die Praxis

Es passiert nicht häufig, aber mitunter befassen sich auch Kartellgerichte mit den Rechten der Arbeitnehmer - etwa dann, wenn eine Kündigung nicht nur arbeitsrechtliche Folgen hat. Hier hat ein übergeordnetes Unternehmen seine »Marktmacht« gegenüber seinen Subunternehmern genutzt, um damit die Kündigung einer Person erzwingen und dieser auch gleich noch erhebliche Schwierigkeiten bereitet, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.

Während für die Kündigung allein das Arbeitsgericht zuständig ist, musste der Fahrer gegen die Sperre allerdings vor den ordentlichen Gerichten vorgehen.

In diesem Fall hat das Kartellgericht aber die gleichen, auch von Arbeitsgerichten und Verkehrsgerichten verwendeten Maßstäbe herangezogen, um die für die Zukunft verhängte Sperre zu prüfen und aufzuheben.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

OLG Düsseldorf (21.08.2023)
Aktenzeichen VI-6 U 1/23 (Kart)
OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 21.8.2023
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