Diskriminierung

Keine AGG-Entschädigung bei Fake-Bewerbung

09. März 2026
Bewerbung schreiben

Behauptet ein Stellenbewerber, wegen seiner Behinderung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein, muss er darlegen, dass die Nichtberücksichtigung diskriminierend war. Unterlässt er das, kann es bei Vorliegen weiterer Indizien dafür sprechen, dass die Klage nur auf das Einstreichen einer Entschädigung gerichtet ist.

Behauptet ein Stellenbewerber, wegen seiner Behinderung nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein, muss er darlegen, dass die Nichtberücksichtigung diskriminierend war. Unterlässt er das, kann es bei Vorliegen weiterer Indizien dafür sprechen, dass die Klage nur auf das Einstreichen einer Entschädigung gerichtet ist. 

Das war der Fall

Ein schwerbehinderter 50 Jahre alter promovierter Jurist hatte sich auf eine ausgeschriebene Stelle in einer leitendenden technischen Funktion mit Schwerpunkt Produktmanagement in einem europaweit tätigen Bildungsunternehmen beworben. In der Vergangenheit war der Bewerber dadurch aufgefallen, dass er zahlreiche vergleichbare Antidiskriminierungsklagen angestrengt hatte, mit dem Ziel, Entschädigungen zu erhalten.

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht (ArbG) Hamm konnte keinen Entschädigungsanspruch in Höhe von 45.000 Euro feststellen, sondern ging vielmehr von einer rechtsmissbräuchlichen Bewerbung aus. Dem Kläger sei es nicht gelungen, darzulegen, dass er wegen seiner Schwerbehinderung im Stellenbesetzungsverfahren benachteiligt worden sei, so das ArbG Hamm.

Da es sich nicht um einen öffentlichen Arbeitgeber im Sinne des § 165 Satz 1 SGB IX handelte, bestand keine Verpflichtung, den schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.

Gemäß § 164 Absatz 2 SGB IX dürfen Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Dass die Beklagte den Kläger wegen seiner Behinderung benachteiligt hat, war für das Gericht schon wegen des unsubstantiierten Vortrags des Klägers nicht ersichtlich. Das Gericht ging davon aus, dass die Absage aus nachvollziehbaren Gründen wegen fehlender Eignung bzw. fehlender Wohnortsnähe erfolgt war.

Der nicht umzugswillige Kläger lebte rund 570 Kilometer vom Arbeitsort entfernt – ein näherliegender Standort wäre ebenfalls rund 130 Kilometer entfernt gewesen, was auch dafür sprach, dass der Bewerber kein Beschäftigungsverhältnis angestrebt hatte.

Das ArbG Hamm war daher überzeugt, dass die Bewerbung rechtsmissbräuchlich im Sinne der AGG‑Rechtsprechung war.

ArbG Hamm 23.1.2026 - 2 Ca 628/25

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Quelle

ArbG Hamm (23.01.2026)
Aktenzeichen 2 Ca 628/25
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