Neues Datenschutzrecht stärkt Betriebsräte

Für Betriebsräte geht es erst einmal darum, bestehende Betriebsvereinbarungen daraufhin abzuklopfen, ob sie möglicherweise dem neuen Datenschutzrecht entsprechend anzupassen sind.
Dafür müssen Belegschaftsvertreter keine Datenschutzexperten werden. Es genügt ein selektives Wissen über die EU-Datenschutzgrundverordnung und das neue Bundesdatenschutzgesetz. Zentrale Grundsätze bleiben dabei erhalten. Nach wie vor ist eine Erlaubnis zum Verarbeiten personenbezogener Daten nötig. Das kann eine Einwilligung sein, die aber im Arbeitsverhältnis umstritten ist, oder etwa eine Betriebsvereinbarung.
Daraus folgt eine besondere Verantwortung der Betriebsräte.So heißt es in Art. 88 Abs. 2 DSGVO, dass bei solchen Vereinbarungen neben Transparenzgrundsätzen insbesondere die Wahrung der Menschwürde ein Kriterium ist – auch bei Überwachungssystemen am Arbeitsplatz.
Die DSGVO erleichtert Betriebsräten künftig ihre Arbeit und gibt gute Argumente für die Mitbestimmung beim IT-Einsatz an die Hand.
Stärkere Rechte für Beschäftigte
Positiv ist auch, dass die Rechte der Betroffenen durch die DSGVO gestärkt werden. Arbeitgeber müssen jetzt in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache über seine Datenverarbeitung informieren. Ebenso hat er auf die Betroffenenrechte hinzuweisen und über Widerrufsrechte aufzuklären.
Übrigens können auch bereits ausgeschiedene Mitarbeiter noch Rechte geltend machen – etwa den Anspruch auf Löschung. Denn nach deren Ausscheiden hat sich der Zweck für die Erhebung erledigt.
Mehr lesen Sie im umfangreichen Titelthema der CuA 5/2018, 8 ff.
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