Arbeitsschutz

Wegen Kälte geschlossen!

11. Februar 2020
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Quelle: © trendobjects / Foto Dollar Club

Arbeitsräume müssen mindestens 17 Grad Celsius warm sein. Schafft der Inhaber eines Ladenlokals es nicht, dies ohne Brandgefahr zu gewährleisten, kann die Arbeitsschutzbehörde ein Beschäftigungsverbot verhängen. Von Yuliya Zemlyankina.

Darum geht es:

Die zuständige Arbeitsschutzbehörde erfuhr im Februar 2018 durch eine Kundenbeschwerde von Missständen in einem Ladengeschäft. Die Überprüfung des Betriebes zeigte, dass in den Räumen Heizmöglichkeiten fehlten und in den Wintermonaten Raumtemperaturen von 14 – 15 Grad Celsius herrschen.

Als trotz mehrfacher Aufforderungen im November 2018 und dann noch im Dezember 2019 dieselben Missstände herrschten, untersagte die Behörde dem Ladeninhaber die Beschäftigung von Arbeitnehmern in seinem Ladengeschäft. Hiergegen wehrte sich der Ladeninhaber erfolglos im einstweiligen Rechtsschutz.

Hintergrund: Arbeitsschutz

Der Arbeitgeber muss seine Arbeitsstätten so einrichten und betreiben, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Das bestimmt die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in § 3a Abs. 1 S.1 ArbStättV.

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der ArbStättV. ASR A3.5 sieht eine Raumtemperatur zwischen 17 und 21 Grad Celsius vor.

Provisorische Lösungen genügen nicht

Stattdessen beschaffte der Ladeninhaber Heizlüfter und stellte zudem eine elektrische Strahlungsheizung im Eingangsbereich auf. Dadurch wurden nicht nur die Flucht- und Rettungswege gesperrt, sondern zusätzlich eine erhebliche Brandgefahr geschaffen. Zudem stellte sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass das aufgestellte elektrische Heizgerät nur für den Außenbereich geeignet war.

Das sagt das Gericht:

Das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg bestätigte die behördliche Entscheidung und erklärte diese Verbesserungsversuche für nicht ausreichend. Die gerichtliche Abwägung der Umstände im einstweiligen Rechtsschutz ging zulasten des Ladeninhabers. Denn trotz mehrfacher Aufforderungen und des langen Zeitraumes schaffte der Ladeninhaber es nicht, eine geeignete und arbeitsschutzsichere Heizungsanlage in seinem Laden zu installieren und eine Mindestbetriebstemperatur von 17 Grad Celsius zu gewährleisten.

Fachkundige Gefährdungsbeurteilung war notwendig

Zudem nahm das Gericht einen Verstoß gegen §§ 3, 3a Abs. 1 S. 2 ArbStättV an. Die Behörde hat den Arbeitgeber mehrfach darauf hingewiesen, dass eine abschließende und umfassende gutachterliche Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist. In einer solchen werden Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten ermittelt und entsprechende Schutzmaßnahmen erfasst. Der Arbeitgeber legte jedoch keine Gefährdungsbeurteilung vor. Und eine solche war insbesondere im Hinblick auf das aufgestellte Heizgerät geboten, durch das eine neue Gefahrenquelle entstand.

Hinweis für den Betriebsrat:

Der Betriebsrat kann und soll darauf einwirken, dass die Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben. Hierfür sollte er mit dem Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung konkrete Maßnahmen vereinbaren. Dies gilt gleichermaßen für Kälte und Hitze. Dem Betriebsrat steht in diesen Fragen ein Mitbestimmungsrecht zu, denn er hat bei Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Deshalb kann er an den Arbeitgeber herantreten und verlangen, dass die entsprechenden Regelungen getroffen werden. Da es nicht vorgeschrieben ist, welche konkreten Maßnahmen zu ergreifen sind, bestehen diesbezüglich im Betrieb viele Gestaltungsmöglichkeiten. Lehnt der Arbeitgeber Vereinbarungen mit dem Betriebsrat ab, ist eine Einigungsstelle einzusetzen.

Yuliya Zemlyankina, DGB Rechtschutz GmbH

Quelle

VG Freiburg (17.12.2019)
Aktenzeichen 4 K 4800/19
Sie erhalten diese Entscheidungsbesprechung als Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 12.2.2020.
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