Arbeitszeiterfassung

Keine Arbeitszeiterfassung für Richter

22. September 2023 Arbeitszeiterfassung
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Quelle: Gina Sanders / Foto Dollar Club

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung soll nicht für Richter gelten. Es gehöre zum Wesenskern richterlicher Tätigkeit, dass Richter ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich gestalteten. Nur so sei die Justiz unabhängig, so das BAG. Das Bundesjustizministeriums sieht hier keinen Handlungsbedarf. Doch die Rechtslage ist nicht ganz eindeutig.

»Nach Auffassung der Bundesregierung besteht diesbezüglich derzeit kein Handlungsbedarf«, heißt es in einer Antwort des Bundesjustizministeriums von Marco Buschmann (FDP) an den CDU-Abgeordneten und langjährigen Arbeitsrichter Martin Plum. Wegen der »besonderen Stellung« von Richtern gebe es keine Vorgaben »zu Umfang und Lage ihrer Arbeitszeit«. 

Damit folgt die Bundesregierung der Argumentation des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Auf eine Anfrage, ob mit dem BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung auch die Stechuhr für Richter kommen müsse, hatten das BAG auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Es gehöre demnach zum Wesenskern richterlicher Tätigkeit, dass Richter ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich gestalteten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich dem angeschlossen.

Rechtslage nicht eindeutig

Eindeutig ist die Rechtslage aber nicht. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages haben sich in einer Ausarbeitung »Zur europarechtlichen Pflicht der Mitgliedstaaten zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung für Richterinnen und Richter« mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur EU-Arbeitszeitrichtlinie befasst. Nach Ansicht der Autoren liegt es nahe, dass Deutschland »prinzipiell« verpflichtet sein könnte, ein System der Arbeitszeitmessung auch für Richter zu schaffen. Es könne aber eine Ausnahme vorliegen.

Ein Urteil des EuGH, das sich genau mit der Frage der Arbeitszeiterfassung für deutsche Berufsrichter befasst, gibt es bislang nicht. Die Autoren der Wissenschaftlichen Dienste haben sich Fälle aus anderen Mitgliedstaaten angeschaut. Diese legten nahe, dass der EuGH deutsche Berufsrichter in den Anwendungsbereich der Arbeitszeit-Richtlinie einbeziehen würde. 

Zu beachten ist aber, dass der EuGH für bestimmte Personengruppen und Konstellationen Ausnahmen von den Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie zulässt. Voraussetzung ist, dass »die Dauer der Arbeitszeit wegen besonderer Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht bemessen und/oder vorherbestimmt ist oder wenn die Dauer der Arbeitszeit von den Arbeitnehmern selbst bestimmt werden kann«. Der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit lege nahe, so die Argumentation der Autoren, dass Deutschland für Rechtsprechungstätigkeiten eine Ausnahmeregelung treffen dürfe, also keine Stechuhr für Richter einführen müsse. Eine solche Abweichung sei aber »nur im Wege von Rechtsetzungs- und Verwaltungsmaßnahmen zulässig«. Dabei müssen die Erfordernisse der »Bestimmtheit und Klarheit« und der Grundsatz der Rechtssicherheit beachtet werden. In der Ausarbeitung wird ausdrücklich offengelassen, ob diese Bedingungen erfüllt sind. 

Quelle:

FAZ, Meldung vom 20.9.2023 

© bund-verlag.de (ls)

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