Keine Begleitperson wegen Wespengift-Allergie

Der Kläger leidet unter anderem an einer Allergie, die im Falle eines Wespenstichs dazu führt, dass er einen anaphylaktischen Schock erleidet und ihm sofort eine von ihm immer mitgeführte Spritze verabreicht werden muss, wozu er selbst aufgrund des Schockzustands nicht in der Lage ist.
Er machte daher beim Versorgungsamt geltend, ihm müsse das Merkzeichen »B« im Schwerbehindertenausweis zuerkannt werden, welches in öffentlichen Verkehrsmitteln zur unentgeltlichen Mitnahme einer Begleitperson berechtigt.
Hiermit hatte er keinen Erfolg. Das Sozialgericht (SG) Mannheim wies die Klage ab.
Nach Auffassung des SG Mannheim setzt die Zuerkennung des Merkzeichens »B« voraus, dass der Betroffene regelmäßig, vor allem beim Ein- und Aussteigen, auf fremde Hilfe angewiesen ist, was beim Kläger nicht der Fall ist. Die bloße Möglichkeit, einen Wespenstich zu erleiden, führe zu keiner dauerhaften Einschränkung.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Berufung des Klägers ist beim LSG Stuttgart unter dem Aktenzeichen L 12 SB 2117/18 anhängig.
© bund-verlag.de (ck)
Quelle
Aktenzeichen S 14 SB 3812/17
SG Mannheim, Jahrespresseerklärung 2018 v. 07.08.2018