Keine Beihilfe für ambulante Physiotherapie

Ein Beamter erhielt aufgrund einer Hüftoperation eine ambulante physiotherapeutische Behandlung. Den Weg zur Behandlungsstätte fuhr er mit dem Taxi – die Erforderlichkeit war ihm ärztlich bescheinigt worden. Die Fahrten kosteten insgesamt 1.743,04 Euro. Die Hälfte der Kosten wollte der Beamte über die Beihilfe zurückfordern.
Behörde und Gericht lehnen Forderung ab
Die zuständige Behörde entschied, dass Fahrten zu ambulanten Maßnahmen nach der rheinland-pfälzischen Beihilfenverordnung – BVO – nicht erstattungsfähig seien, insbesondere handele sich nicht um eine nachstationäre Behandlung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BVO. In Frage käme § 48 BVO: 200 Euro seien daher berücksichtigungsfähig, 100 Euro wurden dem Kläger ausgezahlt.
Mit dieser Lösung war der Beamte nicht einverstanden, jedoch teilte das VG Koblenz die Auffassung der Behörde. Die ambulante Physiotherapie sei keine nachstationäre Behandlung, denn diese müsste im Anschluss an die stationäre ebenfalls im Krankenhaus durchgeführt werden, was bereits aus Wortlaut und Systematik des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BVO folge.
Anspruch auch nicht aufgrund Fürsorgepflicht
Auch ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht sei nicht zu erkennen. Der Dienstherr habe keine Verpflichtung, Beihilfe in bestimmter Höhe zu gewähren und sei nicht zu einer lückenlosen Erstattung jeglicher Aufwendungen verpflichtet.
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Quelle
Aktenzeichen 5 K 1067/18.KO