Bewerbung

Keine Diskriminierung Schwerbehinderter bei ärztlichem Veto

Arzt
Quelle: pixabay

Widerruft ein Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst seine Einstellungszusage aufgrund eines ärztlichen Attests, wonach der Bewerber gesundheitlich nicht geeignet für die fragliche Stelle ist, liegt keine Diskriminierung aufgrund einer Schwerbehinderung vor – so das Arbeitsgericht Siegburg.

Darum geht es

Der an Diabetes erkrankte, schwerbehinderte Kläger bewarb sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung im Januar 2023 auf eine von der beklagten Stadt ausgeschriebene Ausbildungsstelle als Straßenwärter. Er erhielt eine Einstellungszusage vorbehaltlich einer noch durchzuführenden ärztlichen Untersuchung.

Der Arzt kam zu dem Ergebnis, dass der Bewerber wegen seiner Diabetes-Erkrankung nicht für die vorgesehene Ausbildungsstelle geeignet sei. Die Einstellungszusage wurde daraufhin zurückgenommen. Der Bewerber erhob Klage auf Entschädigung wegen einer aus seiner Sicht erfolgten Diskriminierung als schwerbehinderter Mensch.

Das sagt das Gericht

Mit Urteil vom 20.03.2024 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Eine diskriminierende Handlung und ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) waren nicht erkennbar, entschied die 3. Kammer des Arbeitsgerichts.

Der Kläger sei von der Stadt wegen seiner Behinderung nicht schlechter behandelt worden als vergleichbare nichtbehinderte Bewerber. Die Stadt habe bei der Entscheidung, den Kläger nicht einzustellen, nicht auf seine Behinderung abgestellt. Vielmehr habe man den Kläger ungeachtet seiner Behinderung gerade einstellen wollen und ihm demgemäß eine Einstellungszusage erteilt, diese jedoch vom Ergebnis einer gesundheitlichen Eignungsuntersuchung bzw. seiner Eignung abhängig gemacht.

 Diese gesundheitliche Eignung sei dann von dem von ihr beauftragten Arzt verneint worden, woraufhin die Stadt unter Berufung auf den zum Ausdruck gekommenen Vorbehalt ihre Einstellungszusage zurückgezogen habe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Hinweis für die Praxis

Der Staat ist auch als Arbeitgeber gehalten, die Inklusion und die Eingliederung schwerbehinderter Menschen ins Berufsleben zu fördern. Allerdings kann und muss ein öffentlicher Arbeitgeber sich auch vergewissern, dass die in Aussicht genommene Stelle oder Ausbildung dem Schwerbehinderten gesundheitlich nicht schadet und dass dieser seine Aufgaben auch wahrnehmen kann. Daher ist die bedingte Einstellungszusage hier ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Stadt den Bewerber nicht diskriminiert hat.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Siegburg (20.03.2024)
Aktenzeichen 3 Ca 1654/23
ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 20.03.2024
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