Keine Freistellungsregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Das war der Fall
Ein Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst wurde nach seiner Eigenkündigung seitens des Arbeitgebers gem. § 20 des formularmäßigen Arbeitsvertrags freigestellt. Die Regelung besagt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer »bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite« unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freizustellen. Der Arbeitgeber verlangte zudem die Rückgabe des Dienstwagens. Dem kam der Kläger nach.
Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt noch Nutzungsausfallentschädigung für August bis November 2024 iHv. monatlich 510,00 Euro brutto verlangt. Er hat geltend gemacht, seine Freistellung sei zu Unrecht erfolgt. Die arbeitsvertragliche Klausel hierzu sei unwirksam.
Das sagt das Gericht
Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen (Urteil vom 22. Mai 2025, Az.: 5 SLa 249/25) hat das Urteil abgeändert und den Arbeitgeber zur Zahlung verurteilt.
Das BAG stellt klar: Die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das – grundrechtlich geschützte – Interesse eines Arbeitnehmers an einer Beschäftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses überwiegt das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Die Klausel schneidet dem Arbeitnehmer die Möglichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen.
Möglicherweise wäre eine Freistellung jedoch gerechtfertigt. Der Beschäftigung könnten überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstanden. Das muss das Berufungsgericht prüfen.
© bund-verlag.de (mst)
Quelle
Aktenzeichen 5 AZR 108/25
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.3.2026