Keine Löschung aus schwarzer Liste

Gegen den Kläger hatte der Dienstherr ein Disziplinarverfahren geführt, nachdem er Schülerinnen, WhatsApp Nachrichten, unter anderem mit intimen und sexuellen Inhalten, geschickt hatte. Ein Verstoß gegen das Distanzgebot, meinte der Dienstherr. Der Kläger habe das ihm als Lehrkraft obliegende Gebot zu einem verantwortungsvollen und vertrauensvollen Umgang mit Nähe und Distanz zu den in der schulischen Obhut stehenden Schülerinnen und Schülern schwerwiegend verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn und der Eltern unwiederbringlich zerstört. Auf eigenen Antrag wurde der Kläger daraufhin aus dem Beamtenverhältnis entlassen.
Seine Klage richtete sich gegen eine Eintrag in eine Liste »Beschäftigungshindernisse«, die von der Schulverwaltung geführt wird. Dort ist vermerkt, dass der ehemalige Lehrer den Schulfrieden gestört habe und für den Schuldienst persönlich nicht geeignet sei. Zweck dieser Liste: Schwarze Schafe bei erneuten Bewerbungen erkennen.
Fehlverhalten ja, Rechtschutzbedürfnis nein
Das OVG verneinte bereits das Rechtschutzbedürfnis des ehemaligen Lehrers. Der Eintrag in der Datenbank habe keine erkennbaren Nachteile. Die Berufsfreiheit sei erst dann berührt, wenn er sich erneut für den Schuldienst bewerbe, was aktuell nicht geplant sei.
Auch eine »Stigmatisierung« als Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts verneinte das OVG in Koblenz. Der – zutreffende – Vermerk zur Störung des Schulfriedens und der Ungeeignetheit sei im Dienstverhältnis weder ehr- noch persönlichkeitsverletzend. Ein Nachteil entstehe durch den Eintrag nicht, auf den nur ein bestimmter Personenkreis Zugriff habe. Zudem diene die Datenbank der Pflicht Landes als Dienstherr, Gefährdungen der Schüler zu unterbinden.
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Quelle
Aktenzeichen 2 A 10264/20.OVG