Keine Mitbestimmung bei Dienstgruppenwechsel

14. Februar 2022
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Quelle: deedee77_Dollarphotoclub

Wird ein Polizeibeamter einer anderen Dienstgruppe einer Polizeiwache zugeordnet, der bisherige Dienstposten aber beibehalten, ist dies keine Umsetzung, sondern eine bloße verwaltungsorganisatorische Maßnahme. Diese unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats.

Bei der Autobahnpolizeiwache des Beteiligten sind fünf Dienstgruppen mit unterschiedlicher Anzahl von Beschäftigten und unterschiedlichen Dienstzeiten gebildet. Aufgabe der Dienstgruppen ist die Verrichtung des Streifendienstes im Wechselschichtdienst. Im November 2017 ordnete der Beteiligte – ohne vorab die Zustimmung des Personalrats einzuholen – acht Polizeibeamte bestehend aus Dienstgruppenleitern, einem Wachdienstführer und Wachdienstbeamten neuen Dienstgruppen innerhalb der Autobahnpolizeiwache zu. Weder der Aufgabenbereich noch der Dienstort änderten sich. Der Personalrat war der Auffassung, diese Maßnahme unterliege als Umsetzung i. S. d. § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 – zweiter Mitbestimmungstatbestand – LPVG NRW seinem Mitbestimmungsrecht und verfolgte gerichtlich die darauf gerichtete Feststellung.

Antrag des Personalrats abgelehnt

Das OVG NRW lehnte den Antrag des Personalrats ab. Die Zuordnung eines Polizeibeamten zu einer anderen Dienstgruppe unterliege nicht der Mitbestimmung. Der Dienstgruppenwechsel innerhalb derselben Autobahnpolizeiwache stelle eine bloße verwaltungsorganisatorische Maßnahme dar. Sowohl der Dienstposten (konkret-funktionelles Amt) als auch der Tätigkeitsbereich seien durch den Wechsel identisch geblieben.

Keine Veränderung des Aufgabenbereichs

Die Veränderung der Dienstzeiten sowie der Umstand, dass die Betroffenen mit anderen Beschäftigten zusammenarbeiten müssten, stelle keine Veränderung des Aufgabenbereichs dar und begründe nicht den Tatbestand der Umsetzung i. S. d. § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 – zweiter Mitbestimmungstatbestand – LPVG NRW. Die Beschäftigten hätten kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beibehaltung ihres bisherigen Vorgesetzten bzw. Kollegenkreises.

© bund-verlag.de (fk)

Quelle

OVG NRW (25.10.2021)
Aktenzeichen 20 A 3903/19.PVL
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