Ordnungsverhalten

Keine Mitbestimmung bei Fürsorgegesprächen

12. Juli 2021 Krankengespräche
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Quelle: © Jeanette Dietl / Foto Dollar Club

Der Arbeitgeber darf ohne Zustimmung des Betriebsrats mit einzelnen Arbeitnehmern Fürsorgegespräche wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten führen. Handelt es sich um nicht-formalisierte Einzelgespräche mit dem Ziel, die Krankheitsursachen zu klären, besteht kein Mitbestimmungsrecht – so das LAG Nürnberg.

Die Frage, in welchem Umfang der Betriebsrat bei Krankengesprächen oder Fürsorgegesprächen mitzubestimmen hat, beschäftigt immer wieder die Gerichte.

Das war der Fall

Es geht um ein Nierenzentrum mit knapp 50 Beschäftigten, in dem Patienten vor allem Dialyse erhalten. Ein Standort erhielt eine neue Verwaltungsleitung. Um den teilweise hohen Krankenstand an dem Standort einzudämmen, führte die neue Leitung sogenannte Fürsorgegespräche mit den Beschäftigten ein.

Das ging dem Betriebsrat jedoch zu weit. Er klagte auf Unterlassung der Fürsorgegespräche. Formalisierte Gespräche, in denen nach Fehl- und Krankheitstagen gefragt werde, seien mitbestimmungspflichtig.

Das sagt das Gericht

Der Betriebsrat unterliegt. Das LAG hält die Fürsorgegespräche nicht für mitbestimmungspflichtig. Es handele sich hier nicht um »formalisierte« Krankengespräche. Nur die seien nach dem BAG nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Und solche »formalisierten« Krankengespräche lägen nach dem BAG nur vor:

  • wenn - erstens - die Auswahl der zu den Gesprächen herangezogenen Arbeitnehmer nach abstrakten Regeln erfolgt
  • das Gespräch - zweitens - durch einen gleichförmigen Ablauf formalisiert ist und
  • es - drittens - um eine betriebliche Aufklärung geht zur Erkennung der Einflüsse der Arbeit auf den Krankenstand.

Hier seien aber nur fallweise Gespräche mit einem oder mehreren Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen in »unstrukturierter« Form über krankheitsbedingte Ausfallzeiten und die arbeitsbedingten Ursachen geführt worden. Es habe keine Regel gegeben, wonach die Mitarbeiter für Fürsorgegespräch ausgesucht wurden.

Das muss die Interessenvertretung beachten

In welchem Umfang der Betriebs- oder Personalrat bei Krankenrückkehrgesprächen ein Mitbestimmungsrecht haben, hängt nach der Rechtsprechung entscheidend von der Art der Gespräche ab. Handelt es sich um »formalisierte« Gespräche, so besteht ein Mitbestimmungsrecht. Anders allerdings, wenn es sich um nicht-formalisierte Einzelgespräche oder eben fallweise Einzelgespräche handelt, in denen der Arbeitgeber die Ursachen der Krankheit und mögliche Veränderungen am Arbeitsplatz besprechen will. Dann soll kein Mitbestimmungsrecht bestehen. Etwas anders gilt selbstverständlich für das formalisierte Betriebliche Eingliederungsmanagement (sog. BEM). Das muss der Arbeitgeber anbieten.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Nürnberg (02.03.2021)
Aktenzeichen 7 TaBV 5/20

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