Tarifvertrag

Keine Pflegezulage für Fachkrankenschwester im Herzkatheter-Labor

23. Oktober 2025
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Quelle: © Peter Maszlen / Foto Dollar Club

Pflegekräfte, die in einem Funktionsdienst – etwa im Operationssaal, in der Anästhesie, in der Endoskopie oder im Herzkatheter-Labor – tätig sind, verrichten ihre Arbeit nicht „in der Pflege“ im Sinne des § 3 Abs. 1 TV DN. Sie haben daher keinen Anspruch auf die allgemeine Pflegezulage, sondern nur auf die speziell für Funktionsdienste vorgesehenen Zulagen.

Das war der Fall

Die Klägerin, eine erfahrene Fachkrankenschwester, war im Herzkatheter-Labor eines diakonischen Krankenhauses in Niedersachsen beschäftigt. Für ihre Tätigkeit verlangte sie von der Arbeitgeberin die Zahlung einer monatlichen Pflegezulage in Höhe von 120 Euro, wie sie der Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen (TV DN) für Beschäftigte „auf Arbeitsplätzen in der Pflege“ vorsieht.

Zur Begründung führte die Klägerin an, auch im Funktionsdienst würden in erheblichem Umfang pflegerische Aufgaben erbracht. Der Begriff „in der Pflege“ könne daher nicht auf bettenführende Stationen beschränkt werden. Die Beklagte war hingegen der Auffassung, der Tarifvertrag erfasse ausschließlich Pflegekräfte, die auf Stationen eingesetzt sind.

Während das Arbeitsgericht Hameln die Klage abwies, gab das Landesarbeitsgericht Niedersachsen der Klägerin teilweise Recht. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitgeberin Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ein.

Das sagt das Gericht

Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und wies die Klage in vollem Umfang ab. Nach Auffassung des Gerichts hat die Fachkrankenschwester im Herzkatheter-Labor keinen Anspruch auf die Pflegezulage. Sie sei nicht auf einem Arbeitsplatz „in der Pflege“ tätig, sondern im Funktionsdienst, für den der TV DN eigene Zulagen vorsehe. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Das Gericht stellte klar, dass der Begriff „Arbeitsplätze in der Pflege“ nicht allein nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen sei. Zwar könnten auch Tätigkeiten in Funktionsdiensten als pflegerisch gelten, doch die Tarifvertragsparteien hätten im TV DN eine bewusste strukturelle Trennung zwischen Pflege und Funktionsdienst vorgenommen.

Diese Unterscheidung zeige sich in zahlreichen Bestimmungen des Tarifvertrags. So werde etwa in den Entgeltgruppen zwischen Pflegehelferinnen und Pflegehelferinnen im Funktionsdienst differenziert. Auch bei den Regelungen zum Bereitschaftsdienst sehe der TV DN unterschiedliche Zuschläge für Pflegepersonal auf Stationen und für Pflegepersonal in Funktionsdiensten vor.

Darüber hinaus hätten die Tarifparteien seit 2019 schrittweise spezifische Zulagen für Funktionsbereiche eingeführt – etwa für Tätigkeiten in der Anästhesie, im Operationsdienst, in der Notaufnahme, in der Endoskopie und im Herzkatheter-Labor. Diese gezielten Ergänzungen belegten, dass die allgemeine Pflegezulage nach § 3 Abs. 1 TV DN von Anfang an nur für das Pflegepersonal auf bettenführenden Stationen gedacht war.

Das Bundesarbeitsgericht betonte zudem, dass der Tarifvertrag nicht auf den tatsächlichen Tätigkeitsinhalt, sondern auf die organisatorische Zuordnung des Arbeitsplatzes abstellt. Maßgeblich sei also nicht, ob eine Beschäftigte pflegerische Handlungen ausführt, sondern ob ihr Arbeitsplatz der Pflegeorganisation oder einem Funktionsdienst zugeordnet ist.

Da die Klägerin unstreitig im Funktionsdienst – dem Herzkatheter-Labor – tätig war, falle sie nicht unter den Anwendungsbereich der Pflegezulage. Dass sie dabei auch Pflegeleistungen erbringt, ändere an dieser tariflichen Einordnung nichts.

Kernbotschaft für die Praxis

Das BAG bestätigt eine enge Auslegung des Begriffs „in der Pflege“ im Sinne des TV DN: Pflegekräfte in Funktionsdiensten haben keinen Anspruch auf die allgemeine Pflegezulage. Das Urteil schafft Klarheit und betont, dass Zulagen strikt an die tarifliche Systematik und die organisatorische Zuordnung des Arbeitsplatzes gebunden sind.

© bund-verlag.de (lr)

Quelle

BAG (31.07.2025)
Aktenzeichen 6 AZR 172/24
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