Keine Referenzgruppenbildung im Ruhestand

Der Antragsteller war Berufssoldat. Seine Dienstzeit endete im März 2019. Er war vom 1. Januar 2008 bis zum Dienstzeitende beurlaubt. Im Hinblick auf die Freistellung wurde dem Antragsteller zuletzt im Juni 2019 – also nach seinem Eintritt in den Ruhestand – eine Referenzgruppe bekanntgegeben, aufgrund derer er nicht in die vom ihm erstrebte Besoldungsgruppe B 3 eingewiesen wurde. Nach der Durchführung eines erfolglosen Beschwerdeverfahren beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Wehrdienstgerichts unter anderem mit dem Begehren, dass dieses die Unrechtmäßigkeit der Referenzgruppenbildung feststellen möge und das Bundesministerium der Verteidigung verpflichtet werden möge, eine neue Referenzgruppe nach der Zentralen Dienstvorschrift A-1336/1 zu bilden.
Das sagt das Gericht
Das Gericht lehnte die obigen Anträge des Antragstellers ab. Eine neue Referenzgruppe könne nicht mehr gebildet werden, da der Kläger in den Ruhestand eingetreten sei. Damit könne der Zweck der Referenzgruppenbildung nicht mehr erreicht werden, dem Antragsteller die Versetzung auf einen höher dotierten Dienstposten und eine entsprechende Beförderung oder Einweisung in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe zu ermöglichen.
Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Referenzgruppe fehle es am berechtigten Feststellungsinteresse. Der Antragsteller begehre vorab die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Referenzgruppe in Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Einweisung in eine höhere Planstelle der Besoldungsgruppe B 3. Er sei in diesem Fall darauf zu verweisen, seine Schadensersatzforderung gegebenenfalls prozessual insgesamt und unmittelbar beim hierfür zuständigen Verwaltungsgericht geltend zu machen, welches inzident die Rechtmäßigkeit der Referenzgruppe zu prüfen habe.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Nach der zentralen Dienstvorschrift A-1336/1 zur Förderung freigestellter bzw. beurlaubter Soldaten ist für die laufbahngerechte Fortentwicklung des Betroffenen eine Referenzgruppe zu bilden (Nr. 301). Dabei handelt es sich um eine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 Wehrbeschwerdeordnung, die bestandskräftig werden kann. Dies allerdings nicht, wenn die Bildung der Referenzgruppe erst nach Eintritt des Soldaten in den Ruhestand erfolgte. In diesem Fall geht die Referenzgruppenbildung ins Leere, da eine (fiktive) Versetzung und Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe nicht mehr möglich ist. Die Referenzgruppenbildung ist dann gegenstandslos. In Konsequenz hierzu kann die Bildung einer neuen Referenzgruppe oder die Feststellung der Unwirksamkeit der gebildeten Referenzgruppe vor dem Wehrdienstgericht nicht erfolgreich durchgesetzt werden. Ergeben sich für den Betroffenen aufgrund der fehlerhaften Referenzgruppenbildung finanzielle (Schadensersatz-)Ansprüche, so muss er diese unmittelbar vor dem Verwaltungsgericht geltend machen.
Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Bildung der streitgegenständlichen Referenzgruppe noch während der aktiven Dienstzeit stattgefunden hat. Die ursprüngliche Verpflichtungsklage kann in diesem Fall gegebenenfalls als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt werden, wenn der Betroffene zwischenzeitlich in den Ruhestand tritt.
Albane Lang, Richterin am Arbeitsgericht.
Quelle
Aktenzeichen 1 WB 8.21