Öffentlichkeitsarbeit

Keine Zensur durch die Dienststelle!

14. Juni 2021
Öffentlichkeitsarbeit
Quelle: pixabay

Der Personalrat hat das Recht, die Beschäftigten über das Intranet der Dienststelle informieren. Die Dienststellenleitung darf den Inhalt seiner Veröffentlichungen nicht prüfen und auch die Weiterleitung an die Beschäftigten nicht verzögern oder gar verhindern.

Die Personalchefin einer Hochschule hatte über das Intranet ein Schreiben veröffentlicht, zu welchem der Personalrat Stellung nehmen wollte. Er hatte aber keinen direkten Zugang zu dem elektronischen Kommunikationsmedium. Die Dienststellenleiterin verhinderte zunächst, dass die Stellungnahme des Personalrats an die Beschäftigten überhaupt rausging. Auf Aufforderung ließ sie dann doch das Schreiben verbreiten, allerdings nur als Datei-Anhang zu einer Mail des Kanzlers, in der dieser ausführlich die Position des Personalrats bewertete und diesem Rechtsverletzungen vorwarf.

Das sagt das Gericht

Das Verwaltungsgericht (VG) hat entschieden, dass die Dienststellenleitung verpflichtet ist, dem Personalrat zu ermöglichen, das dienststelleninterne Intranet zur Verbreitung von Beschäftigteninformationen zu nutzen und dass sie zu einer inhaltlichen Vorabkontrolle nicht berechtigt ist und auch sonst die Veröffentlichung nicht behindern darf.

Anspruchsgrundlage hierfür sind § 42 Abs. 2 Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG – Geschäftsbedarf) und der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit in § 60 Abs.1 HPVG. Die anderen Landespersonalvertretungsgesetze haben entsprechende Regelungen. Im BPersVG ist zudem geregelt, dass die Dienststellenleitung »geeignete Plätze für Bekanntmachungen« zur Verfügung stellen muss.

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(ct)

Quelle

VG Frankfurt (01.03.2021)
Aktenzeichen 23 K 2552/20.F.PV
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