Sozialplan

Kinder-Zuschlag auf die Abfindung darf Mütter nicht diskriminieren

08. Februar 2021
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Quelle: magele_Dollarphotoclub

Viele Arbeitnehmerinnen wählen immer noch die Lohnsteuerklasse V, wenn der Partner mehr verdient. Das ist von Nachteil, wenn ein Sozialplan den Kinderzuschlag zu einer Abfindung - hier 5000 Euro pro Kind - allein vom steuerlichen Kinderfreibetrag abhängig macht. In diesem Fall muss der Arbeitgeber auch Beschäftigten mit Kindern in Lohnsteuerklasse V den vollen Kinderzuschlag zahlen - so das Hessische Landesarbeitsgericht.

Darum geht es

Ein im Jahr 2018 vereinbarter Sozialplan sah für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verlieren, einen pauschalen Zuschlag auf die Abfindung vor, wenn sie unterhaltsberechtigte Kinder haben (5.000 Euro pro Kind). Der Zuschlag sollte gewährt werden, wenn die Kinderfreibeträge „auf der Lohnsteuerkarte eingetragen“ waren.

Diese Formulierung war seinerzeit schon veraltet, weil Lohnsteuerkarten schon seit 2014 nicht mehr verwendet werden; gemeint ist, dass bei den Eltern ein Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gespeichert sein müsse.

Eine gekündigte Arbeitnehmerin mit zwei kleinen Kindern erhob Klage wegen Benachteiligung. Sie sollte den Zuschlag zu ihrer Abfindung nicht erhalten, da bei ihr kein Freibetrag eingetragen war. Das war allerdings in der gewählten Lohnsteuerklasse V gar nicht möglich, weil diese keine Kinderfreibeträge vorsieht.

Das sagt das Gericht

Das Hesische Landesrbeitsgericht (LAG) hat entschieden, dass die Sozialplan-Regelung unwirksam ist, weil sie Frauen mittelbar benachteiligt.

Bei allen Personen, welche die Lohnsteuerklasse V gewählt haben, kann ein Kinderfreibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz (§§ 38b Abs. 2, 39 Abs. 4 Nr. 2 EStG) als Lohnsteuerabzugsmerkmal nicht berücksichtigt werden.

Nach der Regelung des Sozialplans sollte ausschließlich über den Freibetrag nachgewiesen werden können, dass eine Unterhaltspflicht für ein Kind bestand.

Damit waren Eltern mit der Lohnsteuerklasse V von einem Abfindungszuschlag generell ausgeschlossen. Die Lohnsteuerklasse V wird noch immer überwiegend von Frauen gewählt, deren Ehepartner einen höheren Arbeitsverdienst erzielt.

Die Arbeitgeberin wurde verurteilt, der Klägerin die Kinder-Zuschläge zur Abfindung zu zahlen. Sie habe wegen der mittelbaren Benachteiligung durch den Sozialplan denselben Anspruch wie die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unterhaltsberechtigten Kindern.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) ist nicht eingelegt worden.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

Hessisches LAG (28.10.2020)
Aktenzeichen 18 Sa 22/20
Hessisches LAG, Pressemitteilung Nr. 01/2021 vom 1.2.2021
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