Interview

Geschichte des Arbeitsrechts: »Es gibt viele Kontinuitäten«

23. Juni 2025
Kittner

Michael Kittner – der Name ist untrennbar mit dem Bund-Verlag verknüpft. Er steht für jahrzehntelange Kommentierung des Arbeitsrechts in Standardwerken und Basiskommentaren und für seine Sicht auf das Arbeitsrecht aus der Perspektive der Arbeitnehmerschaft und der Gewerkschaften. Sein neues Werk Arbeitsrecht und Geschichte« stellt er im Interview vor.

Warum hast du »Arbeitsrecht und Geschichte« geschrieben?

Nach über 30 Jahren als praktisch tätiger Arbeitsrechtler habe ich mich weitere 25 Jahre mit der Geschichte des Arbeitsrechts befasst. Der Ausgangspunkt für mein Buch war die Frage: An welchem Stück hast du mitgewirkt? Das war auch der Antrieb für meine erste Arbeit über die Geschichte des Arbeitskampfs 2005. Es folgten kleinere Arbeiten und Bücher über die Sachthemen Betriebsverfassung, Kündigungsschutz und die Rolle des Richterrechts für die Entwicklung des Arbeitsrechts. Schließlich dachte ich: Jetzt ist die Zeit reif für eine Gesamtschau.

Gab es keine Arbeitsrechtsgeschichte?

Mich überraschte, dass so etwas bislang nicht vorlag. Schon 1920 hatte Hugo Sinzheimer  festgestellt: »Wir haben keine Rechtsgeschichte der Arbeit«. Das galt auch noch über 100 Jahre später – bis auf einige Überblicksartikel und Beiträge zu Teilbereichen. Da war es für mich naheliegend, eine Gesamtschau zu wagen und die Lücke zu schließen. Treiber war meine Neugier, die Triebkräfte der Entscheidungen und Entwicklungen besser zu verstehen und systematisch aufzuschreiben. Schließlich war ich 50 Jahre lang Beteiligter und teils historischer Akteur.

Warum ist eine Gesamtgeschichte des Arbeitsrechts heute bedeutsam?

Auf jeden Fall ist sie wichtig, da spielt eines meiner Motive ein Rolle: Generell wollte ich die historischen Bedingungen erhellen, unter denen sich das Arbeitsrecht entwickelt hat. Das hilft uns dabei nachzuvollziehen, wie rechtlich-politische Auseinandersetzungen verliefen, wie Kräfteverhältnisse und Einflussmöglichkeiten unterschiedlicher Gruppen waren. Wer die Geschichte, die mühsamen Fortschritte und Konflikte kennt, kann die Gegenwart besser verstehen und nach vorne schauen, die Zukunft umsichtig gestalten.

Mein Engagement ist natürlich auch der Tatsache geschuldet, dass ich lange, und zwar in bewegten Zeiten, als Justiziar der IG Metall eine Schlüsselposition innehatte, durch die ich an der Entwicklung des Arbeitsrechts in Deutschland mitwirken konnte. Zudem war ich parallel wissenschaftlich in der Lehre als Universitätsprofessor tätig. Mein Hintergrund und mein berufliches Tun bestimmen bis heute meine Arbeit und meine Perspektive auf das Arbeitsrecht. Und keine Frage, das öffnet mir auch Türen, etwa in Archive und zur Einsichtnahme historischer Dokumente. Deren Gehalt konnte ich einschätzen und bewerten.

Kann eine Arbeitsrechtsgeschichte aus dieser Perspektive objektiv sein?

Die Gefahr der Subjektivität besteht natürlich, und zwar bei fast jedem Autor. Ob mir mein Vorhaben geglückt ist, entscheiden die Leserinnen und Leser. Was ihnen gefallen könnte, ist meine unmittelbare Nähe zu vielen Ereignissen – mit konkreten, plastischen Einblicken und Erlebnissen, die geschichtsrelevant sind. Das Buch hat eine autobiografische Note, wen sollte das wundern? Besondere Highlights sind für mich die Sicherung des gewerkschaftlichen Streikrechts sowie der Kampf um die Mitbestimmung.

Ein Thema ist die Aussperrung bei Streiks: Geht es dabei um gewerkschaftliches Herzblut?

Ja natürlich, ab 1972 standen große Auseinandersetzungen an: das »Verbot der Aussperrung« von Beschäftigten, vor allem von der IG Metall getragen, die Umsetzung des neuen Betriebsverfassungsgesetzes, der Kampf um das Mitbestimmungsgesetz 1976, das Recht auf den gewerkschaftlichen Warnstreik und die Auseinandersetzung um die Zahlung von Kurzarbeitergeld an mittelbar von Arbeitskämpfen Betroffene. Das Ganze gipfelte im großen Streik um die 35-Stunden-Woche 1984 mit der anschließenden Auseinandersetzung um den alten »Streikparagrafen«: § 116 Arbeitsförderungsgesetz*. 

Welche Themen sind außerdem herausragend?

Nach 1989 prägten die Turbulenzen durch den Zusammenbruch des Sowjetkommunismus mit der Wiedervereinigung Deutschlands die Agenda – samt der vielen, so nicht erwarteten Folgen im Arbeits- und Sozialrecht, die gewerkschaftlich zu begleiten und mitzugestalten waren. Für mich persönlich war der erste erfolgreiche Streik in der Metallindustrie der neuen Bundesländer 1993 ein herausragendes Erlebnis.

Welche historische Entscheidung beeinflusst uns bis heute grundlegend?

Das ist wohl unbestritten die Novemberrevolution 1918: Sie brachte die Anerkennung der Gewerkschaften, die rechtliche Sicherung des Tarifvertrags mit der Tarifvertrags-Verordnung 1918 und das Betriebsrätegesetz 1920. Damit wurden Grundlagen unserer heutigen modernen Arbeitsverfassung gelegt – mit ihrem Dualismus von staatlichem und autonomem Schutzrecht.

In der wirtschaftlich und politisch instabilen Weimarer Republik konnte dies leider nie richtig zur Entfaltung kommen, das gelang erst nach dem Zweiten Weltkrieg. Danach entfalteten der Tarifvertrag auf Grundlage des Tarifvertragsgesetzes von 1948 sowie die Betriebsverfassungsgesetze von 1952 und 1972 ihre volle Wirksamkeit.

Was lernen wir aus der Arbeitsrechtsgeschichte?

Bedeutsam ist das allgemein gängige Konzept der Geschichtswissenschaft, das Konzept der »longue duree«, also der langen Dauer. Das gilt auch für das Arbeitsrecht: Es gibt viele Kontinuitäten. Ich nannte die Novemberrevolution mit Tarifvertrag und Betriebsverfassung als historischen Schlüsselereignisse. Nur fielen sie 1918 nicht vom Himmel, sie hatten einen teils jahrhundertelangen Vorlauf mit betrieblichen und überbetriebliche Arrangements, zurück bis zur Praxis der kampfstarken Gesellenvereinigungen in der Zunftzeit des Mittelalters: Da haben sich Gesellen gegenüber den Meistern behaupten müssen; hinzu kommen knappschaftliche Rechte im Bergbau. Die besonderen Traditionen prägen bis heute markante Unterschiede im Arbeitsrecht von Deutschland, Frankreich und Großbritannien.

Und es gab Brüche durch das verbrecherische Nazi-Regime. Meine Forschungsergebnisse zum Thema Nationalsozialismus haben mich überrascht. Unbestritten ist seine Ausnahmestellung als Zivilisationsbruch einschließlich der Auslöschung der kollektiven Elemente der Arbeitsverfassung durch die Zerstörung der Gewerkschaften und Abschaffung freigewählter Betriebsräte. Das individuelle Arbeitsrecht erwies sich aber, wenn die regimespezifischen Auswüchse abgezogen werden, als Fortführung des Weimarer Rechts, das nach 1945 teils jahrzehntelang unverändert weitergeführt wurde. Das galt auch für die 1934 anstelle der Tarifverträge eingeführten staatlichen »Tarifordnungen«, die weitestgehend die alten Tarifverträge unverändert übernahmen oder bestehen ließen.

Was können im Arbeitsrecht Tätige  aus »Arbeitsrecht und Geschichte« deiner Arbeit lernen?

Es gibt keine platte Handlungsanleitung zum Lernen aus der Geschichte. Wichtig ist, aus der besseren Kenntnis der Vergangenheit in die Zukunft weisende Entwicklungslinien zu erkennen: Wer weiß, wo er herkommt, kann den vor ihm liegenden Weg besser erkennen. Zentral für mich sind die Traditionslinien von Tarifverträgen und Betriebsräten – als die wichtigste Weichenstellung im deutschen Arbeitsrecht seit 1918. Darin liegt die systemprägende Eigenart des deutschen Arbeitsrechts begründet. Deren Kern ist die Eigeninitiative der Arbeitnehmer. Diese müssen freiwillig Mitglied einer Gewerkschaft werden und sie müssen in Eigeninitiative Betriebsräte wählen. Und hier sehe ich eine Bedrohung.

Warum ist die Entwicklung für dich bedrohlich?

In beiden Bereichen ist die Tendenz rückläufig: Nahezu drei Viertel der Beschäftigten sind inzwischen ohne Tarifbindung und Vertretung durch einen Betriebsrat. Die Sorgen um die Basis unserer Arbeitsverfassung werden durch die Zunahme des staatlich verordneten Mindestlohnsektors nicht weniger. Keine tarif-, sozial und arbeitsrechtliche »Abweichung nach unten«, keine rechtliche Deregulierung hat jemals Beschäftigung gesichert oder Gute Arbeit geschaffen. Die Losung an den Gesetzgeber lautet: »Hände weg vom Tarifvertrag«. Etwaige Probleme sollen und müssen die Tarifvertragsparteien lösen.

Welche Rolle spielt Europa im deutschen Arbeitsrecht?

Europa ist enorm wichtig, historisch zunächst mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ab 1957 auf Grundlage der römischen Verträge, dann die Europäische Gemeinschaft ab 1993 mit Maastricht, und heute seit 2009 die Europäische Union. Es gab und gibt immer intensivere Impulse, heute ist das deutsche Arbeitsrecht in vielen Bereichen europäisch geprägt. In diesem Zusammenhang wurde der Europäische Gerichtshof zum wichtigen Akteur für das deutsche Arbeitsrecht und das der Mitgliedstaaten. Seine wohl markantesten Spuren hat der EuGH im Antidiskriminierungsrecht hinterlassen: zunächst vor allem hinsichtlich der Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern, dann generell mit dem Konzept der »mittelbaren Diskriminierung« und auch im Bereich Arbeitszeiterfassung. Hier liegen große Verdienste des EuGH.

* Anmerkung der Redaktion: Der »Anti-Streik-Paragraf«, auch »Franke-Erlass« genannt, heute § 160 Sozialgesetzbuch III: Wird gewerkschaftlich als rechtswidrige Entscheidung der Bundesanstalt für Arbeit von 1984 bewertet. Die Entscheidung ermöglichte den Unternehmen die »kalte Aussperrung«. Bei künftigen Arbeitskämpfen außerhalb der umkämpften Tarifgebiete, aber innerhalb der gleichen Branche wird kein Kurzarbeitergeld mehr gezahlt. Dieser Akt der Knebelung von Gewerkschaften scheiterte damals an den Sozialgerichten. Daraufhin änderte die Bundestagsmehrheit den Paragraf im AFG.

Im Gespräch

Dr. Michael Kittner ist emeritierter Professor für Arbeitsrecht und ehemaliger Justitiar der IG Metall. Der Verfasser und Herausgeber zahlreicher Fachbücher und Arbeitsrechtskommentare ist zudem Begründer und Herausgeber der »Arbeits- und Sozialordnung« (ASO): Die kommentierte Sammlung wichtiger Arbeits- und Sozialgesetze in Auszügen gehört zum Standard-Handwerkszeug von Betriebsräten. Die »ASO« erscheint inzwischen seit 50 Jahren. Nun hat Kittner die »Geschichte des Arbeitsrechts« geschrieben.

© bund-verlag.de 

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