Klinikbetreiberin kann ver.di-Streik nicht verbieten

Darum geht es:
Seit Anfang Oktober findet in den Kliniken der Asklepios Fachkliniken Brandenburg GmbH ein Arbeitskampf statt, zu dem die Gewerkschaft ver.di aufgerufen hat. Für die Kliniken wurden Notdienste eingerichtet. Die Asklepios Fachkliniken Brandenburg GmbH wollte durchsetzen, dass das Arbeitsgericht der Gewerkschaft ver.di den Aufruf zu und die Durchführung von Streiks in ihren Kliniken untersagt, bis Arbeitgeber und Gewerkschaft eine schriftliche Notdienstvereinbarung abgeschlossen haben. Hilfsweise sollte die Untersagung ergehen, bis ver.di einen Notdienst einrichtet, der bestimmte von dem Notdienstangebot der Gewerkschaft bisher ausgenommene Stationen und Tageskliniken umfasst.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Cottbus lehnte beide Anträge ab. Dagegen legte die Arbeitgeberin sofortige Beschwerde ein.
Das sagt das Gericht
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des ArbG Cottbus bestätigt. Der Streik muss nach Auffassung des LAG nicht deshalb untersagt werden, weil die Klinikbetreiber keine schriftliche Notdienstvereinbarung mit der streikführenden Gewerkschaft abgeschlossen haben.
Für die Rechtsmäßigkeit des Streiks sei es ausreichend, dass der erforderliche Notdienst tatsächlich sichergestellt werde. Gegenstand der Auseinandersetzung war der für den 21.10.2021 bis 27.10.2021 angekündigten Streiks des nichtärztlichen Personals. Dafür hatte ver.di einen Notdienst angeboten.
Das LAG hat den angebotenen Notdienst darauf überprüft, ob damit erhebliche Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung hinreichend sicher ausgeschlossen bleiben. Im Hinblick auf von der Arbeitgeberin vorgelegte ärztliche Stellungnahmen hat das LAG der Gewerkschaft nur noch auferlegt, den Notdienst in einm Teil der davon ausgenommenen Stationen und Tageskliniken nachzubessern.
Die Entscheidung ist rechtskräftig, da ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
Hinweis für die Praxis:
Das LAG hat in seiner Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass eine Notdienstvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft Vorrang vor den gerichtlichen Festlegungen hätte. Allerdings ist die Gewerkschaft gerade nicht dazu verpflichtet, eine Vereinbarung abzuschließen.
Der Klinikstreik ist rechtmäßig, solange das Notdienstangebot der Anforderung genügt, erhebliche Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung hinreichend sicher auszuschließen.
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Quelle
Aktenzeichen 12 Ta 1310/21
LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 41/21 vom 20.10.2021