Kündigung

Koch einer Kita darf ungläubig sein

11. Februar 2021
Küche
Quelle: pixabay

Eine evangelische Kirchengemeinde darf den Koch in einer ihrer Kindertagesstätten nicht fristlos kündigen, weil er aus der Kirche ausgetreten ist. Bei einem Mitarbeiter im Küchendienst stellt die Kirchenzugehörigkeit keine wesentliche und berechtigte Anforderung an den Arbeitnehmer dar - so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.

Darum geht es

Die beklagte Evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart betreibt ca. 51 Kindertageseinrichtungen mit rund 1.900 Kindern. Der Kläger ist ihr seit 1995 als Koch in einer Kita beschäftigt. Der Kläger erklärte im Juni 2019 seinen Austritt aus der evangelischen Landeskirche. Nachdem die Gesamtkirchengemeinde von dem Austritt Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich und fristlos mit Schreiben vom 21.8.2019.

Die Gemeinde sieht ihr Handeln und Verständnis vom besonderen Bild der christlichen Dienstgemeinschaft geprägt. Mit dem Kirchenaustritt verstoße der Kläger deshalb schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten. Der Kläger hat vorgetragen, dass sich sein Kontakt mit den Kindern auf die Ausgabe von Getränken beschränkt habe. Auch mit dem pädagogischen Personal in der Kita habe er nur alle zwei Wochen in einer Teamsitzung Kontakt gehabt, wo es um rein organisatorische Probleme gegangen sei.

Schon das Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart hatte die Kündigung für unwirksam erklärt (ArbG Stuttgart 12.3.2020 - 22 Ca 5625/19).

Gegen dieses Urteil hatte die Kirchengemeinde Berufung eingelegt.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat wie das Arbeitsgericht Stuttgart die Kündigung der Beklagten für unwirksam erachtet und deshalb die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht schloss sich der Begründung des Arbeitsgerichts an. Die Loyalitätserwartung der Beklagten, dass der Kläger nicht aus der evangelischen Kirche austrete, stelle keine wesentliche und berechtigte Anforderung an die persönliche Eignung des Klägers dar.

Hinweis für die Praxis

Das LAG folgt der vom Europäischen Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Linie. Persönliche Lebensentscheidungen des Arbeitnehmers wie eine erneute Heirat oder ein Kirchenaustritt sind auch bei kirchlichen Arbeitnehmern grundsätzlich Privatsache.

Auf Verstöße gegen religiöse Gebote oder Verhaltensvorschriften können die Kirchen nur unter engen Voraussetzungen mit einer Kündigung reagieren, nämlich wenn die Religion und das Befolgen der religiösen Vorschriften für die Arbeit des Betroffenen wesentlich ist.


Lesetipp:

LAG Rheinland-Pfalz: Kirchliche Kindertagesstätte: Versetzung von »Springerin« per Direktionsrecht, 30.10.2020

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Baden-Württemberg (10.02.2021)
Aktenzeichen 4 Sa 27/20
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