Kollegen auf der Toilette einsperren rechtfertigt Rauswurf

Darum geht es
Der Arbeitnehmer war seit einem Jahr als Lagerist beschäftigt. Er hatte öfter Streit mit seinem Kollegen im Lager. Während dieser Kollege sich auf der Toilette befand, schob der Arbeitnehmer heimlich unter der Toilettentür ein Papierblatt hindurch, stieß mit einem Gegenstand den Toilettenschlüssel aus dem Schloss, so dass dieser auf das Papierblatt fiel, und zog ihn damit heraus.
Er ließ seinen Kollegen so lange auf der Toilette eingesperrt, bis dieser sich veranlasst sah, die Toilettentür aufzutreten. Deswegen erhielt er am 18.06.2020 die fristlose Kündigung. Hiergegen erhob er Kündigungsschutzklage.
Das sagt das Gericht
Das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg wies die Klage ab. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt.
Der wichtige Kündigungsgrund lag nach Auffassung des Gerichts darin, dass der Kläger seinen Kollegen auf der Toilette einschloss, indem er ihm durch einen alten Trick den Schlüssel zum Öffnen der Toilettentür wegnahm. Hierdurch habe er seinen Kollegen zumindest zeitweise seiner Freiheit und der ungehinderten Möglichkeit des Verlassens der Toilette beraubt.
Dies stelle eine ganz erhebliche Pflichtverletzung dar. Zudem sei durch das Verhalten des Klägers die Toilettentür, also das Eigentum der Arbeitgeberin beschädigt worden, als der Mitarbeiter sich durch Notwehr befreien musste. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich gewesen. Es sei dem Arbeitgeber ebenfalls nicht zuzumuten, den Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
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Quelle
Aktenzeichen 5 Ca 1397/20
Quelle: Pressemitteilung des ArbG Siegburg Nr. 2/2021 v. 24.02.2021 (juris)