BAG: Konzernbetriebsrat nur, wenn Vorstand im Inland

Drei Betriebsräte wollten einen Konzernbetriebsrat gründen. Ihre Unternehmen gehören einer weltweit tätigen Unternehmensgruppe an, deren Konzernobergesellschaft ihren Sitz in der Schweiz hat. Deren Tochtergesellschaft ist in Deutschland ansässig, eine Holding ohne eigene Geschäftstätigkeit.
Die Unternehmen, in denen Betriebsräte gewählt sind, sind so genannte »operative« Tochtergesellschaften der Holding-Gesellschaft in Deutschland. Diese übt aber gegenüber den Unternehmen keine Leitungsfunktionen aus.
Betriebsräte beschließen Konzernvertretung
Die Betriebsratgremien in den Unternehmen hatten jeweils den Beschluss gefasst, einen Konzernbetriebsrat zu gründen. Eins der beteiligten Gremien lud für den 4.9.2014 zur konstituierenden Sitzung des Konzernbetriebsrats ein. In dieser Sitzung bestimmten die entsandten Mitglieder einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Die in Deutschland ansässigen Konzernunternehmen beantragten daraufhin beim Arbeitsgericht festzustellen, dass der Konzernbetriebsrat nicht besteht. Dem haben die Gerichte stattgegeben (zuletzt LAG Nürnberg 21.7.2016 - 5 TaBV 54/15).
Konzernbetriebsrat nicht wirksam errichtet
Das Bundesarbeitsgericht hat sich dem angeschlossen und die Rechtsbeschwerde der beteiligten Betriebsräte zurückgewiesen. Der Konzernbetriebsrat sei nicht wirksam errichtet worden.
Ein Konzernbetriebsrat vertritt die Interessen der Beschäftigten auf Ebene eines Konzerns. Er wird durch Beschluss der Gesamtbetriebsräte oder Einzelbetriebsräte gebildet, die in den Betrieben und Unternehmen des Konzerns gewählt sind (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 BetrVG). Die Mitglieder werden nicht direkt von der Belegschaft gewählt, sondern aus den Gesamt- und Ortsbetriebsräten in das Gremium entsandt.
Ein Konzernbetriebsrat nach deutschem Betriebsverfassungsrecht ist allerdings nur möglich, wenn auch die Konzernleitung, also das herrschende Unternehmen, im Inland ansässig ist. Sitzt dieses Unternehmen im Ausland und existiert auch im Inland keine Konzernleitung oder Konzernspitze, die über wesentliche Entscheidungsbefugnisse in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügt, kann ein Konzernbetriebsrat nicht errichtet werden.
Auch im hier entschiedenen Fall befand sich die Konzernobergesellschaft als herrschendes Unternehmen in der Schweiz, und die im Inland ansässige Holding übte keine personellen oder wirtschaftlichen Leitungsbefugnisse über die Konzernunternehmen aus. Daher konnte kein Konzernbetriebsrat gegründet werden.
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Quelle
Aktenzeichen BAG, Beschluss vom 23.5.2018 - 7 ABR 60/16
BAG, Pressemitteilung Nr. 25/18 vom 23.5.2018