Kosten für Krankheit nach Wegeunfall sind steuerlich absetzbar

Darum geht es:
Eine Arbeitnehmerin erlitt durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrem Arbeitsplatz nach Hause erhebliche Verletzungen. Sie machte die hierdurch verursachten Krankheitskosten, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Finanzamt und Finanzgericht ließen den Werbungskostenabzug nicht zu.
Das sagt das Gericht:
Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte die unfallbedingten Krankheitskosten als Werbungskosten an. Zwar seiendurch die Entfernungspauschale grundsätzlich sämtliche fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Dies gelte auch für Unfallkosten, aber nur soweit es sich um echte Wegekosten handelt (z.B. Reparaturaufwendungen für das genutzte Fahrzeug).
Andere Aufwendungen, insbesondere für die Heilung oder Linderung von Körperschäden, die durch den Wegeunfall eingetreten sind, werden von der Abgeltungswirkung dagegen nicht erfasst. Solche beruflich veranlassten Krankheitskosten können Arbeitnehmer daher neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehen.
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Quelle
Aktenzeichen VI R 8/18
Bundesfinanzhof, Pressemitteilung vom 26.3.2020