Kostenfalle beim Schulungsanspruch

Zwei Mitglieder des Betriebsrats nahmen im Oktober 2015 an einer viertätigen Schulung »Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats « teil. Der Veranstalter stellte dafür dem Arbeitgeber dafür 4.721,92 Euro in Rechnung. Dieser weigerte sich zu bezahlen.
Der Betriebsrat und die beiden Betriebsratsmitglieder, die an der Schulung teilgenommen hatten, wollten beim Arbeitsgericht (ArbG) ihren Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber durchsetzen. Das ArbG Darmstadt wies den Antrag ab, da der Betriebsrat bisher nicht wegen der Schulungskosten in Anspruch genommen wurde (ArbG Darmstadt 21.1.2016, 8 BV 21/15). Der Beschluss wurde rechtskräftig.
Rechtskraft macht neues Verfahren unzulässig
Am 13.2.2016 stellte der Seminaranbieter eine Rechnung über die Schulungskosten an den Betriebsrat. Dieser machte in einem neuen Verfahren gegen den Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch von dieser Rechnung geltend. Das ArbG Darmstadt wies den Antrag jedoch als unzulässig ab, da ihm der Einwand der Rechtskraft entgegenstehe.
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) bestätigte die Entscheidung: Auch im Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht gilt §322 der Zivilprozessordnung (§ 322 ZPO). Das bedeutet, hat das Gericht in seinem Beschluss über einen bestimmten Anspruch entschieden, entsteht eine Rechtskraftwirkung. Diese verbietet, bei Identität der Beteiligten und des Sachverhalts eine bereits rechtskräftig entschiedene Frage erneut vor Gericht zu entscheiden.
Der Betriebsrat hatte sich im Verfahren darauf berufen, dass ein unterschiedlicher Streitgegenstand vorliege – im ersten Verfahren sei es um den Freistellungsanspruch allgemein gegangen, im zweiten Verfahren um eine konkrete Rechnung. Allerdings entschied das Hessische LAG, dass der Streitgegenstand, nämlich der Freistellungsanspruch für die Kosten eines bestimmten Seminars, in beiden Fällen der gleiche sei. Über diesen Anspruch habe das ArbG Darmstadt bereits im ersten Verfahren abschließend und rechtskräftig entschieden.
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Quelle
Aktenzeichen 16 TaBV 64/17