Kündigung

Schweigen zu Putins Angriffskrieg: Ist Kündigung berechtigt?

16. März 2022
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Quelle: Coloures-pic_Dollarphotoclub

Die Stadt München hat den Chefdirigenten der Münchener Philharmoniker Waleri Gergijew entlassen. Wegen seiner offenkundigen Nähe zum russischen Präsidenten Wladimir Putin wurde er von Oberbürgermeister Dieter Reiter (SPD) aufgefordert, sich vom rechtswidrigen Angriffskrieg Putins gegen die Ukraine zu distanzieren. Das gesetzte Ultimatum für ein entsprechendes Bekenntnis ließ der Dirigent verstreichen. Wie ist das arbeitsrechtlich zu bewerten?

Schweigen als Kündigungsgrund?

Kann es Beschäftigte den Job kosten, wenn sie einfach nichts machen, etwa zu den aktuellen Ereignissen in der Ukraine schweigen? Waleri Gergijew ist in der Tat ein juristischer Sonderfall.

Für eine ordentliche Kündigung braucht es immer einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund. Die sind im Fall von Waleri Gergijew aber schwer zu erkennen.

Das Orchester benötigt weiterhin einen Dirigenten, Waleri Gergijew kann weiterhin dirigieren – ein personenbedingter Grund erscheint fraglich. Auch dürfte die unterlassene Distanzierung von Putin keine Pflichtverletzung sein, die eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen könnte. Es gibt zwar in gewissem Rahmen eine Loyalitätspflicht dem Arbeitgeber gegenüber. Wenn man daraus eine Pflicht ableiten will, dass Waleri Gergijew die von ihm verlangte Stellungnahme abgeben muss, bewege man sich arbeitsrechtlich aber auf ganz dünnem Eis, so der ETL Arbeitsrechtexperte Dr. Uwe Schlegel.

So bliebe im Prinzip nur eine betriebsbedingte Druckkündigung. Bei einer Druckkündigung sprechen Arbeitgeber die Kündigung aus, weil Dritte (wie andere Mitarbeiter oder Kunden) dies unter Androhung von Nachteilen verlangt haben. Das könnte in Frage kommen, wenn Konzertbesucher drohen, die Philharmoniker zu boykottieren, solange Gergijew dort dirigiert. Oder Musiker sich weigern, unter seiner Leitung zu spielen. Die Anforderungen für eine Druckkündigung sind aber sehr hoch. Die Nachteile müssen derart gravierend sein, dass die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.

Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Möglich wäre eventuell auch, dass die Stadt München sich auf §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes beruft, vermutet Uwe Schlegel. Diese sehen eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Gerichtsurteil und gegen Zahlung einer Abfindung vor, wenn eine Fortsetzung dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist.

Im Fall Waleri Gergijew kann also vieles diskutiert werden. Absolute Klarheit fehlt aber bisher.

Kündigung bei aktiver politischer Betätigung

Klarer ist die Lage, wenn Beschäftigte sich am Arbeitsplatz plötzlich aktiv politisch engagieren. Die politische Meinung am Arbeitsplatz zu äußern ist grundsätzlich zwar noch kein Kündigungsgrund (anderes kann es im öffentlichen Dienst sein, wo eine besondere Verfassungstreue Eignungsvoraussetzung für die Tätigkeit sein kann). Beschäftigte dürfen durch die Äußerungen aber den Betriebsfrieden nicht stören – etwa durch lautstarke und diskriminierende politische Aussagen, die andere Beschäftigte als Störung empfinden.

Wenn Beschäftigte in betriebsstörender Weise also z.B. Flugblätter mit politischen Ansichten während der Arbeitszeit verteilen oder Kunden darauf ansprechen, müssen Arbeitgeber dies nicht dulden. Nach einer vorheriger Abmahnung wäre dann auch eine verhaltensbedingte Kündigung denkbar.

© bund-verlag.de (fk)

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