Kündigung

Kranke gehen nicht zur Party

17. Januar 2023
Schild Ibiza Elvissa Party Insel Ferien Urlaub
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von photosforyou

Wer arbeitsunfähig erkrankt, muss nicht zwingend das Bett hüten, sich aber zumindest schonen. Wer sich beim Arbeitgeber für zwei Tage krank meldet und sich dann feiernd auf einer "White Night Ibiza Party" fotografieren lässt, riskiert die fristlose Kündigung. Denn es ist von einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit auszugehen - so das Arbeitsgericht Siegburg.

Darum geht es

Die Arbeitnehmerin war seit 2017 als Pflegeassistentin beschäftigt. Sie war für Samstag, den 02.07.2022, und Sonntag, den 03.07.2022, zum Spätdienst eingeteilt. Für die Dienste meldete sie sich bei ihrer Arbeitgeberin krank. In dieser Nacht fand im sog. Schaukelkeller in Hennef die »White Night Ibiza Party« statt, auf der Fotos von der feiernden Klägerin entstanden. Diese fanden sich beim WhatsApp-Status der Klägerin und auf der Homepage des Partyveranstalters. Die Arbeitgeberin kündigte ihr daraufhin fristlos. Hiergegen erhob die Pflegeassistentin eine Kündigungsschutzklage.

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab. Die fristlose Kündigung hielt es für gerechtfertigt.

Der wichtige Kündigungsgrund liege darin, dass die Klägerin über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört habe. Für die Kammer stand aufgrund der Fotos fest, dass sie am Tage ihrer angeblich bestehenden Arbeitsunfähigkeit »bester Laune und ersichtlich bei bester Gesundheit« an der »White Night Ibiza Party teilgenommen« habe, während sie sich für die Dienste am 02.07. und 03.07.2022 gegenüber der Beklagten arbeitsunfähig gemeldet hatte. Der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung sei damit erschüttert.

Die Erklärung der Klägerin, sie habe an einer zweitägigen psychischen Erkrankung gelitten, die ihr Arzt nachträglich festgestellt worden sei, glaubte das Gericht nicht. Die Kammer ging davon aus, dass die Klägerin »die Neigung habe, die Unwahrheit zu sagen«, denn dem Arbeitgeber hatte sie am 05.07.2022 mitgeteilt, sich wegen Grippesymptomen unwohl und fiebrig gefühlt zu haben.

Wenn die Arbeitnehmerin dann vor Gericht eine zweitägige psychische Erkrankung vorträgt, die genau nach dem Wochenende ohne weitere therapeutische Maßnahmen ausgeheilt gewesen sei, sei dies »schlicht unglaubhaft«.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Siegburg (16.12.2022)
Aktenzeichen 5 Ca 1200/22
ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 10.1.2023
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