Arbeitsschutz

Krankenrückkehrgespräche – das sollten Sie wissen

14. November 2019 Krankenrückkehrgespräch
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Quelle: sakkmesterke_Dollarphotoclub

Echte Sorge oder bloße Kündigungsvorbereitung? Arbeitgeber interessieren sich häufig für die Krankheitsursachen der Belegschaft – und laden nach erfolgter Genesung gern zum Krankenrückkehrgespräch. Aber was darf dort besprochen werden? Und müssen Beschäftigte einer solchen Einladung überhaupt folgen? Lesen Sie es in »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« 11/2019.

Krankenrückkehrgespräche werden meist unmittelbar nach der Erkrankung eines Mitarbeiters geführt. Der Arbeitgeber möchte im Gespräch die Gründe für die Fehltage in Erfahrung bringen.

Solche Gespräche dürfen nicht mit BEM-Gesprächen verwechselt werden. Im Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) geht es darum, Beschäftigten zu schützen und die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Krankenrückkehrgespräche verfolgen in der Regel für die Arbeitnehmer negative Ziele, wie z.B. die Vorbereitung einer krankheitsbedingten Kündigung.

Inhalte und Grenzen der Gespräche

Dennoch gelten sie weitestgehend als zulässig. Der Arbeitgeber kann die Durchführung eines solchen Gespräches verlangen aufgrund des ihm zustehenden Direktionsrechts (§ 106 GewO). Arbeitnehmer müssen der Einladung zum Gespräch also grundsätzlich folgen. Oft sorgt die Angst um den Arbeitsplatz dann dafür, dass Arbeitnehmer im Gespräche auch unzulässige Fragen beantworten und z. B. Diagnosen mitteilen.

Und der Betriebsrat?

Daher verwundert es nicht, dass Krankenrückkehrgespräche sowohl von Beschäftigten als auch von den Interessenvertretern kritisch gesehen werden – häufig auch zu Recht.

Aber die Durchführung von formalisierten Krankenrückkehrgesprächen unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats. Betriebsräte müssen sich daher überlegen, ob sie in Ihrem Betrieb die vom Arbeitgeber gewünschte Einführung von Krankenrückkehrgesprächen generell boykottieren oder in einer Betriebsvereinbarung möglichst arbeitnehmerschützend gestalten.

Wie das funktioniert, erklärt Ihnen Philipp Nacke, Fachanwalt für Arbeitsrecht, in der Ausgabe 11/2019. Er bereitet das Thema »Krankenrückkehrgespräche« dort ausführlich für Sie auf.

Außerdem in der Novemberausgabe von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung«:

  • Gesundheitszirkel – Die gesunde Alternative zum Krankenrückkehrgespräch
  • Argumentationshilfe für Betriebsräte bei geplanter Einführung von Krankenrückkehrgesprächen
  • 7 Fragen zum Bereitschaftsdienst
  • Rechtsprechung: Arbeitsunfall bei Spaziergang in der Mittagspause

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