Kündigung

Krankes Kind mitbringen rechtfertigt keine Kündigung

12. September 2019
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Quelle: www.pixabay.com/de | Bild von Myriam Zilles

Gerade für alleinerziehende Arbeitnehmer wird es schwierig, wenn Kinder krank werden. Die Kinder einfach zur Arbeit mitzunehmen ist aber nur zulässig, wenn der Arbeitgeber dies gestattet. Aber selbst in der Probezeit rechtfertigt dieser Notbehelf keine fristlose Kündigung - so das Arbeitsgericht Siegburg.

Die Arbeitnehmerin war als Altenpflegefachkraft beschäftigt. Sie befand sich noch in der Probezeit. Während der Arbeit erkrankten ihre Kinder. Der behandelnde Arzt stellte deren Betreuungsbedürftigkeit fest. Die Altenpflegerin ging zunächst ihrer Arbeit weiter nach, nahm jedoch ihre Kinder zeitweise mit. Einige Tage später erkrankte die Klägerin dann selbst und teilte ihrer Arbeitgeberin per SMS mit, dass sie einen Arzt aufsuchen müsse. Dieser stellte eine Grippe fest.

Die Arbeitnehmerin erhielt eine fristlose Kündigung, unter anderem weil es ihr verboten gewesen sei, ihre Kinder mit zur Arbeit zu nehmen. Sie erhob Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung. Sie wollte erreichen, dass der Arbeitgeber die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten muss.

Das sagt das Gericht: Abmahnung hätte genügt

Das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg gab der Klage statt. Dass die Arbeitnehmerin ihre erkrankten und betreuungsbedürftigen Kinder mit zur Arbeit gebracht hat, sei zwar eine Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten, rechtfertige jedoch keine fristlose Kündigung.

Das Verhalten der Klägerin stellt eine Pflichtverletzung dar, sowohl aus versicherungsrechtlichen Gründen als auch wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr für die älteren Patienten, mit denen sie in Kontakt kam.

Einen Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sah das Gericht jedoch nicht. Grundsätzlich reiche in einem solchen Fall eine Abmahnung. Auch andere Gründe für eine sofortige Beendigung konnte der Arbeitgeber nicht darlegen. Daher endete das Arbeitsverhältnis nicht fristlos am 6.2.2019, sondern erst mit Ablauf der zweiwöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit am 20.02.2019.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Siegburg (09.04.2019)
Aktenzeichen 3 Ca 642/19
ArbG Siegburg, Pressemitteilung 4/2019 vom 9.9.2019
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