Krankheit im Urlaub: 5 Schritte zum Urlaubserhalt
Schritte zur Sicherung des Erstattungsanspruchs
1. Sofortige Krankmeldung und Arztbesuch
Der erste Schritt ist die unverzügliche Krankmeldung beim Arbeitgeber. Dies sollte am besten noch am gleichen Tag geschehen, an dem die Krankheit beginnt. Die Meldung kann telefonisch, per E-Mail oder auf anderem vereinbartem Weg erfolgen.
Wenn Sie während Ihres Urlaubs erkranken, sollten Sie sofort einen Arzt aufzusuchen. Lassen Sie sich eine ärztliche Bescheinigung ausstellen, die den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Erkrankung dokumentiert.
2. Ärztliche Angaben prüfen, einreichen und dokumentieren
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einer ausländischen Praxis hat die gleiche Gültigkeit wie die einer deutschen. Aus der Bescheinigung muss jedoch hervorgehen, dass zwischen einer "einfachen" Erkrankung und der mit einer Arbeitsunfähigkeit unterschieden wurde.
Achten Sie bei Arztbesuchen im Ausland darauf, dass die Bescheinigung des Arztes alle relevanten Informationen enthält.
Sofern dies nicht über das digitale Meldeverfahren erfolgt, senden Sie die Bescheinigung schnellstens Ihrem Arbeitgeber. Notieren Sie sich den Zeitpunkt der Krankmeldung, der Einreichung Attests, den behandelnden Arzt und die erhaltene Behandlung.
3. Urlaubsnachgewährung beantragen
Nach Rückkehr aus dem Urlaub ist es ratsam, schriftlich die Nachgewährung der verlorenen Urlaubstage zu beantragen. Dieser Antrag sollte das ärztliche Attest und eine Kopie der Krankmeldung enthalten. So hat der Arbeitgeber alle notwendigen Informationen gebündelt zur Verfügung.
4. Betriebsinterne Regelungen beachten
Manche Betriebe haben spezielle Regelungen oder Formulare für die Nachgewährung von Urlaubstagen im Krankheitsfall. Informieren Sie sich daher über die internen Abläufe und halten Sie diese ein.
5. Besonderheiten bei Auslandsreisen
Erkrankt man im Ausland, gelten die gleichen Grundsätze. Allerdings kann es sinnvoll sein, neben dem ausländischen Attest auch ein Attest von einem deutschen Arzt nach Rückkehr einzuholen, um mögliche Sprach- oder Verständigungsprobleme zu vermeiden. Auch hier sollte die sofortige Krankmeldung und Nachweispflicht strikt eingehalten werden.
Hans Reizammer, Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei AfA Rechtsanwälte.
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