Kroatisches Urteil auf Rückzahlung von Ausbildungskosten gilt auch in Deutschland

Darum geht es
Die Beklagte in diesem Rechtsstreit ist Ärztin und hat zuvor in der Republik Kroatien gearbeitet. Dort absolvierte sie eine von ihrer Arbeitgeberin finanzierte Facharztausbildung. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verpflichtete sie sich, die gezahlten Gehälter und Schulungsbeiträge anteilig zurückzuzahlen, wenn sie ihre Stelle vor Ablauf von zehn Jahren kündigt.
Das tat die Ärztin, die nunmehr in Deutschland lebt und arbeitet. In Kroatien verklagte ihre frühere Arbeitgeberin sie auf Rückzahlung der Ausbildungskosten. Das Arbeitsgericht in Kroatien verurteilte die Ärztin rechtskräftig zur Zahlung von umgerechnet rund 60.000,00 Euro. Die Ex-Arbeitgeberin bemühte sich, dieses Urteil in Deutschland durchzusetzen.
Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat einen Antrag der Ärztin, das Urteil in Deutschland nicht anzuerkennen, zurückgewiesen.
Das sagt das Gericht
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat die gegen die Anerkennung des kroatischen Zahlungsurteils gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
Zum einen könne die Antragstellerin jetzt nicht mehr geltend machen, dass die kroatischen Gerichte für das Rückzahlungsverfahren international nicht zuständig gewesen seien, entschied das OLG. Zum anderen widerspreche die Anerkennung des kroatischen Urteils auch nicht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland (sog. ordre public).
Eine fehlende Zuständigkeit hätte die Ärztin im Verfahren in Kroatien rügen müssen, habe dies aber nicht getan.Im hier anhängigen Verfahren sei die Geltendmachung neuer Tatsachen ausgeschlossen, die bereits im Ausgangsverfahren hätten dargelegt werden können.
Auch nach deutschen Recht sei es zulässig, in AGB die Rückzahlung von Fortbildungskosten zu vereinbaren und die Höhe der Rückzahlung von der Einhaltung einer bestimmten Bindungsdauer abhängig zu machen. Es sei ein billigenswertes Interesse des Arbeitgebers, die von ihm finanzierte Ausbildung eines Arbeitnehmers möglichst lange im eigenen Betrieb zu nutzen, so das OLG.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, die Beklagte kann noch einen Monat nach der Zustellung des Urteils beim Bundesgerichtshof Beschwerde einlegen.
Hinweis für die Praxis
Auch die deutschen Arbeitsgerichte halten Rückzahlungsklauseln für zulässig. Ist der Arbeitgeber nicht ohnehin verpflichtet, die Aus- oder Fortbildung zu finanzieren, bestehe ein legitimes Interesse, für die finanzierte Ausbildung eine Gegenleistung in Form einer bestimmten Dauer des Arbeitsverhältnisses zu erhalten.
Rückzahlungsklauseln sind grundsätzlich zulässig, solange sie den Arbeitnehmer nicht übervorteilen, etwa durch eine überlange Bindungsdauer (vgl. »Weiterbildungs- und Rückzahlungsklauseln« in »Arbeitsrecht im Betrieb« 12/2010 von Thomas Lakies).
Gleiches gilt im öffentlichen Dienst: Etwa bei einem von der Bundeswehr finanzierten Medizinstudium für Zeitsoldaten ist eine Rückzahlungspflicht anerkannt, wenn der Absolvent freiwillig vorzeitig aus dem Dienst ausscheidet (vgl. »Erstatten von Ausbildungskosten« in »Der Personalrat 1/2018« von Maximilian Baßlsperger).
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Quelle
Aktenzeichen 26 W 21/21
OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung Nr. 06/2022 vom 17.1.2022