Wie Betriebsräte gegen Kündigungen geschützt sind

Aus der Beratungspraxis weiß jeder Betriebsrat: Arbeitnehmer, die sich gegen eine Kündigung wehren möchten, müssen die Kündigung innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang mit einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht angreifen. Ansonsten ist alles vorbei. Und genau diese Frist gilt es auch als gekündigtes Betriebsratsmitglied zu wahren.
Rechtzeitig Kündigungsschutzklage erheben
Auch wenn im Gremium alle wissen, dass die Kündigung ja bereits deswegen unwirksam ist, weil der Betriebsrat nicht einmal angehört wurde oder eine ordentliche Kündigung nach § 15 Abs. 1 KSchG sowieso unwirksam ist, muss rechtzeitig gerichtlich gegen die Kündigung vorgegangen werden. Denn die Hoffnung der Arbeitgeber heißt »Wirksamkeitsfiktion«.
Frist gilt auch für Betriebsräte
Erhebt ein Arbeitnehmer, also auch das Betriebsratsmitglied, nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage, gilt die – eigentlich noch unbegründete und unwirksame – Kündigung automatisch als von Anfang an wirksam. Das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitglieds würde dann trotz eigentlich unwirksamer Kündigung enden.
Wie es weitergeht, wenn die Kündigungsschutzklage erhoben wurde und was es mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch auf sich hat, erklären die Fachleute Stefanie Pritzel und Bernd Spengler in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 12/2017, ab S. 16.
Noch kein Abonnent der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB)? Jetzt zwei Ausgaben kostenfrei testen!
© bund-verlag.de (CS)