Kündigung

Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Kokainkonsums

23. August 2024 Kündigung, Kokain
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Quelle: © Jeanette Dietl / Foto Dollar Club

Der Konsum von Kokain während der Arbeitszeit stellt eine schwerwiegende Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten dar und berechtigt den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung – auch von Betriebsratsmitgliedern. Dabei reicht ein dringender Tatverdacht aus, so nun das LAG Niedersachsen.

Das war der Fall 

Ein Betriebsrat wurde dabei beobachtet, wie er während der Arbeit ein »weißes Pulver« mit einem Röhrchen durch die Nase einsog. Darauf angesprochen, behauptete er, es habe sich um Schnupftabak mit Traubenzucker gehandelt. Der Aufforderung nach einem Drogentest (mittels Haarprobe) kam der Betriebsrat nicht nach.

Im Betrieb existiert eine Gesamtbetriebsvereinbarung »Sucht«, die das Konsumieren von Drogen und Suchmitteln verbietet. Die Arbeitgeberin sprach nach entsprechender Zustimmung des Betriebsrats eine außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung aus.  

Das sagt das Gericht 

Das Gericht gibt dem Arbeitgeber recht. Die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung sind gegeben. Damit ist ausnahmsweise auch die Kündigung gegenüber einem Betriebsrat zulässig (§ 15 Abs. 1 KSchG). Zwar ist unklar, ob der Betriebsrat tatsächlich Drogen konsumiert und damit den Arbeitsvertrag verletzt hat. Für die fristlose Kündigung reicht der dringende Tatverdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung aus.  

Die Voraussetzungen der Verdachtskündigung sind hier gegeben:  

  • Der Tatverdacht muss konkret begründet und dringend sein. Der Betriebsrat bestreitet zwar, dass es sich um Kokain gehandelt hat. Das Gericht stützt sich vor allem auf den Umstand, dass der Betriebsrat sich einem Drogentest verweigerte. Danach spräche viel dafür, dass es sich um Kokain gehandelt habe. Dass der Beschäftigte keinerlei Ausfallerscheinungen zeigte, sieht das Gericht nicht als relevant an.  

  • Die Kündigung ist verhältnismäßig, da das Vertrauen in den Beschäftigten, der als Betriebsratsmitglied eine Vorbildfunktion innehat, durch den dringenden Verdacht zerstört wurde.  

  • Die lange Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten des Klägers ändern nichts an der Unzumutbarkeit einer weiteren Zusammenarbeit unter diesen Umständen. 

  • Auch die im Betrieb geltenden Regelungen zum Umgang mit Suchtmitteln verpflichten den Arbeitgeber nicht, vor einer Kündigung zwingend ein Fürsorge- oder Klärungsgespräch zu führen, wenn es sich um den Konsum illegaler Drogen handelt. 

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Niedersachen (06.05.2024)
Aktenzeichen 4 Sa 446/23
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