Mutterschutz

Kündigungsverbot für Schwangere beginnt mit Vertragsschluss

08. Juli 2020
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Quelle: © Andy Dean / Foto Dollar Club

Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau auch dann nicht kündigen, wenn das Arbeitsverhältnis zwar begründet, die Arbeit aber noch nicht aufgenommen wurde. Für den Kündigungsschutz werdender Mütter kommt es allein auf den Vertragsschluss an – so das BAG. Von Bettina Krämer.

Darum geht es:

Eine Rechtsanwaltsfachangestellte unterschrieb Mitte Dezember 2017 einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Beginn der Arbeit sollte der 01.02.2018 sein.  Im Januar 2018 teilte sie dem Arbeitgeber mit, dass sie schwanger ist, und legte ein ärztliches Beschäftigungsverbot vor, so dass sie die Stelle nicht antreten konnte. Der Arbeitgeber kündigte. Dies ließ sich die Angestellte nicht gefallen und klagte, wobei sie sich auf das gesetzliche Kündigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) berief.

Die Rechtsanwaltskanzlei berief sich darauf, dass das Kündigungsverbot nicht greife, weil die Klägerin ihre Tätigkeit gar nicht aufgenommen habe. Würde man der schwangeren Arbeitnehmerin in so einem Fall Kündigungsschutz zusprechen, würde dies in unzulässiger Weise in die vom Grundgesetz geschützte Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers eingreifen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht entschieden zugunsten der Arbeitnehmerin, dass die Kündigung nichtig war.

BAG gibt Arbeitnehmerin Recht

Das BAG gab ebenfalls der Arbeitnehmerin Recht. Der Arbeitgeber durfte sie während der Schwangerschaft nicht entlassen. Das Kündigungsverbot zum Schutz schwangerer Frauen ist in § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Da dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bei Ausspruch die Kündigung bekannt war, war die Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig.

Zwar ergebe sich nicht eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut, auf welche Rechtsverhältnisse das Kündigungsverbot anwendbar sei. Dennoch sei seit einer Novelle im Jahr 2018 klar, dass das MuSchG für alle Frauen gelte, die einer »Beschäftigung« im Sinne des Sozialversicherungsrechts (§ 7 SGB IV) nachgehen, also insbesondere auch für Arbeitnehmerinnen.  

Abschluss des Arbeitsvertrags entscheidend

Das BAG führte in seiner Entscheidung aus, dass ein Arbeitsverhältnis bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrags entstehe. Damit wurde klar, dass das Kündigungsverbot des § 17 MuSchG auch dann greift, wenn die Tätigkeit erst einige Zeit nach Vertragsschluss aufgenommen wird.  Mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages entstehen wechselseitige Verpflichtungen. Daher greift auch das Kündigungsverbot schon mit Abschluss des Arbeitsvertrages und nicht erst mit Tätigkeitsaufnahme.  

Kein »Vertrauensschutz« des Arbeitgebers

Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber Bewerberinnen nicht nach einer Schwangerschaft fragen. Teilt eine Arbeitnehmerin die Schwangerschaft bei Vertragsschluss nicht mit, kann der Arbeitgeber hiergegen nicht vorgehen. Daher ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts von der Wertung her völlig richtig. Der Arbeitgeber solle nicht zwischen Vertragsschluss und Tätigkeitsaufnahme ein Recht auf Kündigung einer Schwangeren bekommen. Das Gericht merkte zu Recht an, dass der Arbeitgeber nicht mehr belastet sei, als wenn man ihm das Kündigungsverbot erst bei Aufnahme der Tätigkeit auferlege.  

Schutz der Schwangeren geht vor

Der mit dem Kündigungsverbot bezweckte Gesundheits- und Existenzschutz der Schwangeren müsse schon direkt nach Abschluss des Arbeitsvertrages beginnen, so dass es nicht auf den Tätigkeitsbeginn ankomme. Die EU-Mitgliedstaaten sind zu Maßnahmen verpflichtet, um Kündigungen von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs zu verbieten. Ansonsten könne, so die Richter, eine Schwangere sich genötigt sehen, wegen des sonst drohenden Arbeitsplatzverlustes einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen.

Praxistipp:

Schwangere sollten Fristen für die Mitteilung kennen!

Arbeitnehmerinnen sollten die im MuSchG festgelegten Fristen kennen. Das Kündigungsverbot nach dem MuSchG greift, wenn:   

  • dem Arbeitgeber die Schwangerschaft »zum Zeitpunkt der Kündigung« bekannt ist

  • oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Auch dann ist der Schutz gewährleistet, (§ 17 Abs. 1 MuSchG).

Kündigung vor Dienstantritt und Betriebsratsanhörung

Ob der Betriebsrat bei einer Kündigung vor Dienstantritt nach § 102 BetrVG abgehört werden muss, ist noch nicht endgültig entschieden. Aber nach dem Wortlaut des § 102 BetrVG ist anzunehmen, dass der Betriebsrat ausnahmslos bei jeder Kündigung anzuhören ist.

Eine andere Ansicht geht dahin, dass der Arbeitnehmer vor Dienstantritt noch nicht in dem Betrieb eingegliedert und daher der Betriebsrat für ihn noch nicht zuständig ist. Dieser Meinung kann aber, auch unter Zugrundelegung der Ansicht des BAG zum MuSchG, nicht gefolgt werden. Mit den Unterschriften unter dem Arbeitsvertrag werden Rechte und Pflichten begründet. Ab diesem Zeitpunkt greifen also auch die Rechte des Betriebsrates.

Bettina Krämer LL.M., DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

BAG (27.02.2020)
Aktenzeichen 2 AZR 498/19
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