Corona

Öffentlicher Dienst und Kurzarbeit

07. Dezember 2020 Öffentlicher Dienst, Kurzarbeit, Corona
Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
Quelle: Bund-Verlag

Anders als bei den letzten Wirtschaftskrisen greifen bei der aktuellen Corona-Pandemie auch öffentliche Arbeitgeber zum Mittel der Kurzarbeit. Grundlage ist der Tarifvertrag Covid. Doch was gilt hier für die Mitbestimmung? Und was müssen Personalräte besonders beachten? Die Autoren Daniel Wall und Sabrina Meyer gehen in ihrem neuen Basiskommentar »Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld« auch auf die personalvertretungsrechtlichen Folgen der Kurzarbeit ein.

1. Hat der Personalrat bei der Frage, ob Kurzarbeit im öffentlichen Dienst eingeführt wird, ein Mitbestimmungsrecht? 

Bei der Mitbestimmung der Personalräte haben wir einen föderalen Flickenteppich. Es gibt Länder mit starken Personalräten: In Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein kann Kurzarbeit nur mit der Zustimmung des Personalrats eingeführt werden. Die inhaltliche Ausgestaltung und die Verfahrensvorschriften divergieren. In Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen darf der Personalrat nur über die zeitliche Verteilung der Arbeitszeit während der Kurzarbeit mitbestimmen. In Thüringen ist das Mitbestimmungsrecht bei Kurzarbeit am schwächsten ausgestaltet. In Bundesbehörden streiten sich das BAG und das BVerwG um das Mitbestimmungsrecht des Personalrates, das BVerwG bejaht es.

2. Welches sind ansonsten die wichtigsten Probleme bei der Kurzarbeit im Öffentlichen Dienst?

Öffentliche Arbeitgeber müssen zuerst prüfen, ob sie in den Geltungsbereich des TV-Covid fallen, anschließend müssen sie die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Personalrats richtig einstufen, dann erst wissen sie, wie sie Kurzarbeit rechtstechnisch einführen dürfen. Unterlaufen hier Fehler, ist Kurzarbeit nicht wirksam eingeführt und der Anspruch der Beschäftigen auf Kurzarbeitergeld ist in Gefahr. In vielen Betrieben wird der TVöD bloß arbeitsvertraglich in Bezug genommen. Hier kommt es auf die konrekte Formulierung der Inbezugnahme an, ob auch der TV-Covid gilt, oder nicht. Hier unterlaufen öffentlichen Arbeitgebern viele Fehler mit weitreichenden Folgen.

3. Drohen auch im öffentlichen Dienst corona-bedingte Kündigungen?

Den öffentlichen Dienst trifft die Coronakrise zeitversetzt und wird ihn vermutlich ungleich härter treffen. Der Bund fordert bereits eine stärkere Beteiligung der Länder, denn seine Neuverschuldung ist historisch. Betriebsbedingte Kündigungen werden vielfach kaum zu vermeiden sein. Der TV-Covid schließt sie während und drei Monate nach jeder Kurzarbeit aus. Das ist ein guter erster Schritt. In Dienstvereinbarungen und Regelungsabreden zu Kurzarbeit sollte noch weiter in die Zukunft geschaut werden und mit einer realistischen und ehrlichen Planung für eine „post-Corona-Zeit“ gemeinsam mit dem Personalarat  so früh wie möglich begonnen werden.
 

Der Interviewpartner:

Daniel Wall

Rechtsanwalt bei schwegler rechtsanwälte, Frankfurt am Main: www.schwegler-rae.de/

Alles Wissenswerte zum Thema finden Sie im Basiskommentar »Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld«!

© bund-verlag.de (fro)

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