Abmahnung - Der DGB-Rechtsschutz kommentiert

Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

24. Juni 2014

Der Betriebsrat kann als Organ nicht selbst durchsetzen, dass der Arbeitgeber die Abmahnung gegen ein Betriebsratsmitglied aus dessen Personalakte entfernt. Dies kann allerdings das abgemahnte Betriebsratsmitglied selbst und im Beschlussverfahren tun.

Leitsätze der Redaktion

1. Der Betriebsrat hat keinen aus § 78 Satz 1 BetrVG folgenden Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines seiner Mitglieder.

2. Allerdings kann das abgemahnte Betriebsratsmitglied – wie jeder Arbeitnehmer - in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen.

Quelle
BAG, Beschluss vom 04.12.2013
Aktenzeichen 7 ABR 7/12

Folgen für die Praxis

Anmerkung von Bettina Fraunhoffer LL.M., DGB Rechtschutz GmbH

Abmahnung wegen angeblicher Beeinflussung von Aussagen
Im vorliegenden Fall sprach der Arbeitgeber eine Abmahnung gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden aus. Dieser soll angeblich in einem Gespräch mit einer Arbeitnehmerin versucht haben, sie in strafrechtlich relevanter Weise zu beeinflussen und zu einer Aussage zu nötigen.

Gegen die erteilte Abmahnung leiteten der Betriebsrat als Organ selbst und zudem noch der Betriebsratsvorsitzenden, der in Person abgemahnt wurde, ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein. Beide beantragten, dass der Arbeitgeber verpflichtet wird, die Abmahnung aus der Personalakte des Betriebsratsvorsitzenden zu entfernen.

Lässt sich die Entfernung im Beschlussverfahren durchsetzen?
Die Besonderheit des Falles war, dass ein Beschlussverfahren als gerichtliche Verfahrensart gewählt wurde und der Betriebsrat auch selbst als Organ geklagt hatte, weil er ein eigenes Recht aus § 78 BetrVG verletzt sah. Die Richter des BAG vertraten die Ansicht, dass es nicht von vornherein aussichtslos sei, den streitbefangenen Anspruch auf § 78 BetrVG zu stützen.

Antrag des Betriebsrats als Gremium ist unbegründet
Ob das vom Betriebsrat verfolgte Recht tatsächlich besteht, sei eine Frage der Begründetheit des Antrags. Der Antrag des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber ist aber nicht begründet, befand das BAG.

Es läge zwar eine Behinderung und Störung der Betriebsratstätigkeit nach § 78 BetrVG vor, hieraus folge aber kein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, sondern nur ein Unterlassungsanspruch des störenden Verhaltens des Betriebsrates.

Nach der Rechtsprechung des BAG steht dem Betriebsrat bei einer Störung oder Behinderung seiner Arbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungs-, Duldungs- oder Handlungsanspruch zu. 

Antrag des abgemahnten BR-Vorsitzenden ist begründet

Bei dem Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte handele es sich um ein höchstpersönliches Recht des betroffenen Betriebsratsmitglieds, dass nur dieses auch geltend machen kann. Damit hat zwar der Betriebsrat als Gremium im vorliegenden Verfahren verloren. Jedoch hatte in diesem Verfahren zugleich auch der BR-Vorsitzende als Person verlangt, die ihm erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen und gewonnen.

Abwehr gegen Abmahnung

Grundsätzlich gibt es verschiedene Wege, sich als Arbeitnehmer gegen eine Abmahnung zu wehren. Man kann entweder gar nichts unternehmen, was oftmals auch sinnvoll sein kann, oder eine Gegendarstellung verfassen und zur Personalakte nehmen lassen. Will man die Abmahnung komplett aus der Welt schaffen, verbleibt als letztes Mittel nur die arbeitsgerichtliche Klage.

Hier sollte der Arbeitnehmer, der von der Abmahnung betroffen ist, im Rahmen des Urteilsverfahrens gegen Arbeitgeber auf Herausnahme der Abmahnung aus der Personalakte klagen.

Was in welchem Fall das rechtlich und taktisch richtige Vorgehen ist kann pauschal nicht beantwortet werden, daher sollte man sich Beratung suchen, auch dann wenn »nur« eine Gegendarstellung vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gefertigt wird, die dann in die Personalakte genommen wird.

Grund ist, dass so Beweissicherung für den Arbeitgeber erleichtert wird, der z.B. bei einer späteren Kündigung Sachverhalte und Tatsachen der Abmahnung darlegen und beweisen muss. Gibt man vorschnell zu viel zu, kann dies in einem späteren Kündigungsschutzverfahren für den Arbeitnehmer erhebliche Nachteile bringen.

Lesetipp der AiB-Redaktion
»Mitbestimmung bei Abmahnungen - Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats« von Schulze/Schreck in »Arbeitsrecht im Betrieb« 2/2013, S. 94–97.

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